Rz. 32

Der Abschlussprüfer erhält nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift die Auskunftsrechte zu Aufklärungen und Nachweisen gem. Abs. 2 Satz 1 und 2 auch in Bezug zu MU und TU der zu prüfenden Ges. Es besteht hinsichtlich der MU und TU demgegenüber kein Prüfungsrecht i. S. v. Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, sodass den Aufklärungen und Nachweisen von MU und TU besondere Bedeutung zukommt.[1] Bedeutsam ist dies insb. in solchen Fällen, in denen der Abschlussprüfer des zu prüfenden Unternehmens nicht der Konzernabschlussprüfer ist, da ihm die Prüfungsrechte nach § 317 Abs. 3 HGB in Bezug auf MU und TU der zu prüfenden Ges. nicht zustehen.

 

Rz. 33

Materiell entsprechen die Auskunftsrechte nach Abs. 2 Satz 3 denen nach Abs. 2 Satz 1 und 2 (Rz 22 ff.) vollinhaltlich, sodass der Abschlussprüfer z. B. auch Einsicht in Kalkulationsunterlagen oder Planungsrechnungen des TU nehmen darf.

 

Rz. 34

Auskunftsverpflichtet sind die gesetzlichen Vertreter des TU im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens. Ein Auskunftsrecht ggü. ehemaligen Organmitgliedern des TU eröffnet § 320 Abs. 2 Satz 3 HGB nicht. Es kann aber im Einzelfall erforderlich sein, das TU zu veranlassen, aus dem Anstellungsvertrag des ehemaligen Organmitglieds Auskunftsansprüche durchzusetzen.[2]

 

Rz. 35

Die Begriffe MU und TU bestimmen sich nach § 290 HGB (§ 290 Rz 17 ff.). Die Auskunftsrechte bestehen unabhängig davon, ob das betreffende TU in den Konzernabschluss einbezogen ist oder gem. § 296 HGB nicht konsolidiert wird. Das Auskunftsrecht ist daran gekoppelt, dass es sich um ein TU handelt, sodass es auch dann Anwendung findet, wenn die Unternehmensverbindung nicht während des gesamten Gj bestand (z. B. Erwerb des TU im laufenden Gj). Allerdings gilt das Auskunftsrecht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Ges. TU geworden ist.

 

Rz. 36

Gegenüber assoziierten Unt (§ 311 HGB), GemeinschaftsUnt (§ 310 HGB) und BeteiligungsUnt (§ 271 Abs. 1 HGB) bestehen die Auskunftsrechte nicht.

[1] Vgl. Baetge/Brembt/Dücker, in Küting/Weber, HdR-E, § 320 HGB Rn 18, Stand: 03/2022.
[2] Vgl. Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 320 HGB Rz 37.

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