Rz. 48

Die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns ist zusammen mit den daraus resultierenden wesentlichen Chancen und Risiken bzgl. der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus Sicht der Konzernleitung in einem Prognosebericht zusammenzufassen.[1] Der Prognosebericht hat alle wesentlichen Entwicklungen und Tendenzen des Konzerns zu berücksichtigen. Die künftigen Entwicklungen sollen auf den zugrundeliegenden Prognoseprämissen basieren. Insofern sind auch diese Prämissen in den Bericht aufzunehmen.

Sofern Entwicklungen und Tendenzen bei einzelnen Unt des Konzerns für den Konzern relevant sind, sind diese in den Prognosebericht zu integrieren. Die aus der voraussichtlichen Entwicklung resultierenden wesentlichen Chancen und Risiken sind darzustellen. Dabei haben Chancen und Risiken einen gleichwertigen Stellenwert (DRS 20.166). Es ist somit dezidiert auf beide Komponenten einzugehen; eine Saldierung mit Angaben zu den daraus resultierenden Effekten ist nicht zulässig. Chancen und Risiken sind zu bewerten und Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit und den daraus resultierenden Auswirkungen zu machen. Insb. ist auf künftige Faktoren zu Beschaffung, Produktion, Absatz und Personal einzugehen, die für die Lage des Konzerns von besonderer Bedeutung sind. Dies sollte im Kontext der erwarteten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und künftigen Branchenentwicklung erfolgen.[2] Die im Wirtschaftsbericht einbezogenen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren sind weiterzuentwickeln und auch im Prognosebericht aufzunehmen. Die detaillierten Aussagen zur Prognose sind zu einer Gesamtaussage zu verdichten (DRS 20.118). Die Gesamtaussage soll die Einschätzung der Konzernleitung widerspiegeln. Empirische Untersuchungen in der Unternehmenspraxis offenbaren, dass gerade diese zusammenfassende Beurteilung oftmals fehlt.[3]

 

Rz. 49

Mit dem DCGK 2022 wird klargestellt, dass bei der Risikobetrachtung zumindest für börsennotierte Unternehmen auch explizit auf Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen zu achten ist, so dass es hier zu einer Überlappung mit Angaben in der nichtfinianziellen Berichterstattung kommen kann bzw. ab 2024 durch die nicht dem Wesentlichkeitsvorbehalt unterliegenden Anforderungen von ESRS 2 kommen wird.[4]

 

Rz. 50

Die Annahmen, auf denen die Prognose der künftigen Geschäftsentwicklung beruht, sind anzugeben (DRS 20.120), was aktuell etwa bei den stark schwankenden Energiepreisen relevant sein kann. Die Annahmen müssen mit dem Konzernabschluss im Einklang stehen. Ferner sollten die Annahmen kongruent zu den Markt- und Branchenentwicklungen sein. Zu den Annahmen gehören sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Größen. Vorstellbar sind externe Annahmen bzgl. prognostiziertem Marktvolumen und -wachstum, Preisgestaltungen im Markt, Technologietrends, Finanzmarktentwicklungen sowie dem wirtschaftlichen Umfeld. Interne Annahmen können auf Produktportfolios, Kosten- und Mengengerüsten, interne Strukturen, Entwicklungsaktivitäten sowie laufenden oder beendeten Investitionsprojekten basieren. Stützen sich die eigenen Prognosen auf Prognosen Dritter, ist dies nach DRS 20.123 anzugeben.

 

Rz. 51

I. R. d. Aussagen zu künftigen Risiken sollten zumindest Aussagen zu Marktentwicklungen getätigt werden, die sich nachteilig auf die Konzernentwicklung auswirken könnten. Hierzu sind neben Markttendenzen auch Aussagen zu Produkttendenzen und -entwicklungen vorstellbar. Der Risikobericht muss so ausgestaltet sein, dass die Adressaten entscheidungsnützliche Informationen bekommen. Daher ist nach DRS 20.135 auf das Risikomanagementsystem einzugehen, was für kapitalmarktorientierte Unt nach § 315 Abs. 4 HGB explizit bzgl. der internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess gefordert ist; es sind die (wesentlichen) einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage erforderlich.

 

Rz. 52

Sollten einzelne Risiken bestandsgefährdend sein, muss dies auch klar zum Ausdruck gebracht werden. Als Betrachtungszeitraum muss dafür mind. der Prognosehorizont zugrunde gelegt werden und es ist grds. von einer Stichtagsbetrachtung auszugehen. Sollten sich während der Aufstellungszeit Gründe für eine Änderung von Einschätzungen ergeben, so wäre ein zusätzlicher Hinweis notwendig, falls ansonsten dem Adressaten ein falscher Eindruck vermittelt werden könnte.

Zudem sind für alle wesentlichen Risiken die bei Eintritt zu erwartenden Konsequenzen zu analysieren und zu beurteilen. Dabei muss deren Bedeutung für den Konzern oder für wesentliche, in den Konzernabschluss einbezogene Unt erkennbar werden. Die Risiken sind quantifiziert darzustellen, soweit diese Informationen auch intern vorliegen und für die Steuerung genutzt werden. DRS 20.152 verlangt für diesen Fall die intern ermittelten Werte anzugeben sowie die verwendeten Modelle und deren Annahmen darzustellen und zu erläutern.

 

Beispiel nach DRS 20.153

Marktpreisrisiken sind etwa mithilfe von Sensitivitätsanalysen und Kennzahle...

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