Rz. 67

Werden i. R. e. Kapitalerhöhung gegen Einlagen zusätzliche Anteile an einem bereits vorher nach der Equity-Methode einbezogenen assoziierten Unt erworben, ist für die neuen Anteile eine erfolgsneutrale Kapitalaufrechnung nach Maßgabe des § 312 Abs. 1 und 2 HGB vorzunehmen. Für einen Verzicht auf die Kapitalaufrechnung besteht keine gesetzliche Grundlage.[1]

 

Rz. 68

Die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage führt allenfalls i. H. d. aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten zu einem aktiven Unterschiedsbetrag. Eine Zuordnung dieses Unterschiedsbetrags als stille Reserve zu den VG oder Schulden ist nicht möglich. Der Unterschiedsbetrag wäre demnach als GoF zu behandeln. Da der Unterschiedsbetrag jedoch nicht auf bezahlte Ertragserwartungen zurückzuführen ist, erscheint es sachgerecht, ihn im Konzernabschluss sofort erfolgswirksam zu berücksichtigen.[2]

 

Rz. 69

Grds. gilt dies auch für die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen. Denkbar ist allerdings auch, dass der Zugang der neuen Anteile bei dem beteiligten Unt mit dem (höheren) beizulegenden Zeitwert der eingelegten VG erfolgt (Tauschgrundsätze), während das assoziierte Unt den Buchwert der eingelegten VG fortführt. In diesem Fall ergibt sich ein aktiver Unterschiedsbetrag, der die stillen Reserven im Buchwert der eingelegten VG widerspiegelt und in den Folgejahren fortzuschreiben ist.[3]

 

Rz. 70

Verringert sich die Beteiligungsquote aufgrund von Kapitalerhöhungen, weil das einbezogene Unt nicht im Umfang seiner bisherigen Beteiligung neue Anteile übernimmt (sog. nicht verhältniswahrende Kapitalmaßnahme), so kann – je nach Ausgabekurs der neuen Anteile – eine Änderung (Verwässerung) des anteiligen Eigenkapitals (EK) eintreten.[4] Diese Veränderung des anteiligen EK ist gleichzeitig als Änderung des Beteiligungsbuchwerts erfolgswirksam in der Konzernbilanz zu berücksichtigen (DRS 26.62).[5] Wegen der Verringerung der Beteiligungsquote ist der Unterschiedsbetrag aus der früheren Kapitalaufrechnung – soweit noch nicht abgeschrieben oder aufgelöst – mithin erfolgswirksam abzuschreiben bzw. aufzulösen.[6]

 

Rz. 71

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfordert dagegen keine weitere Kapitalaufrechnung, weil sich weder der Beteiligungsbuchwert noch das anteilige EK des assoziierten Unt ändern.

[1] So bspw. Küting/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 312 HGB Rn 159; DRS 26.61.
[2] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 118.
[3] Zur kombinierten Bar- und Sacheinlage bei unterbewerteter Sacheinlage Deubert/Lewe, BB 2020, S. 1540.
[4] Vgl. die Beispiele bei Küting/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 312 HGB Rn 161 ff.
[5] Vgl. auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 120.
[6] Vgl. Fricke, Rechnungslegung für Beteiligungen nach der Anschaffungskostenmethode und nach der Equity-Methode, 1983, S. 199, sowie Küting/Zündorf, in Küting/Weber, HdK, Bd. II, 2. Aufl. 1998, § 312 HGB Rn 161 ff. mit Beispielen.

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