Rz. 56

Nach Maßgabe des § 312 Abs. 4 Satz 1 1. Hs. HGB ist der im Konzernabschluss angesetzte Beteiligungsbuchwert in den Folgejahren um den Betrag der Veränderungen des Eigenkapitals (EK), die den dem MU gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unt entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern. Die auf die Beteiligung entfallenden Gewinnausschüttungen sind abzusetzen (§ 312 Abs. 4 Satz 1 2. Hs. HGB). Das relevante EK determiniert § 266 Abs. 3 A. HGB. Zu berücksichtigen sind demgemäß anteilige Jahresüberschüsse, anteilige Jahresfehlbeträge, Einlagen (bspw. aus Kapitalerhöhungen), Entnahmen (bspw. aus Kapitalherabsetzungen) und Gewinnausschüttungen.

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