Rz. 20

Wird ein VG in einer Fremdwährung bezahlt, so ist für die Ermittlung des Anschaffungspreises eine Währungsumrechnung in Euro vorzunehmen. Hierfür sind insb. der Zeitpunkt der Umrechnung sowie eine evtl. vorgenommene Kurssicherung von Belang.

 

Rz. 21

Die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften wird durch § 256a reglementiert (§ 256a Rz 1 ff.). Dieser Paragraf betrifft zwar, ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift, lediglich die Folgebewertung von auf fremde Währung lautenden VG und Schulden, jedoch findet der Gesetzesbegründung zufolge die Vorschrift der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden VG und Schulden mit dem Devisenkassamittelkurs auch im Zugangszeitpunkt eines VG oder einer Schuld Anwendung.[1]

 

Rz. 22

Bei der Anschaffung eines auf fremde Währung lautenden VG gegen Vorauszahlung oder Barzahlung richtet sich der Anschaffungspreis nach dem tatsächlich hingegebenen Betrag. Die Fremdwährung wird mithilfe des Devisenkassamittelkurses umgerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Die Z-AG schließt am 2.1.01 mit einem US-amerikanischen Hersteller einen Vertrag über die Abnahme eines Passagierflugzeugs. Vereinbarungsgemäß überweist die Z-AG am 15.3.01 sowie am 29.6.01 jeweils eine Hälfte des Gesamtkaufpreises i. H. v. 240 Mio. USD.

Der Wechselkurs (Devisenkassamittelkurs) beträgt am 15.3.01 1,20 USD/EUR und am 29.6.01 1,25 USD/EUR.

Beurteilung

Der Anschaffungspreis des Passagierflugzeugs in Euro beläuft sich somit auf (120 Mio. USD/1,20 USD/EUR) + (120 Mio. USD/1,25 USD/EUR) = 100 Mio. EUR + 96 Mio. EUR = 196 Mio. EUR.

 

Rz. 23

Sofern der Anschaffungspreis bei einem schwebenden oder geplanten Erwerb eines VG in Fremdwährung durch ein Sicherungsgeschäft im Vorhinein fixiert wurde und die Sicherungsbeziehung die Anforderungen des § 254 HGB an die Bildung von Bewertungseinheiten erfüllt (§ 254 Rz 10 ff.), ermitteln sich die AK nach h. M. auf Basis des Sicherungskurses. Der Kompensationsgedanke der Bildung von Bewertungseinheiten wird dabei auf die Ermittlung der AK übertragen.[2] Nach anderer Auffassung ist dieser bei der Ermittlung der AK der bezogenen VG nicht weiterzuführen, ihre Ermittlung erfolgt demnach auf Basis der Währungsparität im Zugangszeitpunkt (§ 254 Rz 60 ff.).[3]

 

Rz. 24

Bei der Begleichung des Kaufpreises eines auf fremde Währung lautenden VG aus vorgehaltenen Währungsbeständen werden die AK durch den Eurowert des Devisenbestands nach Maßgabe des letzten Bewertungsstichtags ermittelt. Nach anderer Auffassung sind die AK im Zugangszeitpunkt (Zahlungszeitpunkt) auf Basis des gültigen Devisenkassamittelkurses umzurechnen. Dabei kann – abhängig vom Buchwert der vorgehaltenen Währungsbestände in Euro – die Realisierung eines Kursgewinns oder -verlusts eintreten.[4]

 

Rz. 25

Wird ein auf fremde Währung lautender VG auf Ziel erworben, so fixiert auch hier der Devisenkassamittelkurs im Zeitpunkt der Anschaffung den Anschaffungspreis. Gleichzeitig mit dem VG ist eine Kaufpreisverbindlichkeit einzubuchen. Spätere Wechselkursschwankungen wirken sich i. R. d. Folgebewertung lediglich noch auf die Höhe der Kaufpreisverbindlichkeit aus; die AK des VG sind nicht mehr anzupassen.[5]

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 137; ferner Bieg u. a., Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – Bilanzierung, Berichterstattung und Prüfung nach dem BilMoG, 2009, S. 24.
[2] So IDW RS BFA 6.44; IDW RS HFA 35.92 (bei Abwicklung geplanter Geschäfte).
[3] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 254 HGB Rn 89 ff.
[4] Vgl. auch Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz 49.

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