Rz. 60

Erfasst wird der Abschluss nach § 242 Abs. 3 HGB (§ 242 Rz 7 ff.). Folglich umfasst er die Bilanz und die GuV. Dieser wird gem. § 264 Abs. 1 HGB für alle KapG und KapCoGes um den Anhang ergänzt. Unerheblich ist, ob es sich um ein volles Gj oder um ein Rumpf-Gj handelt. Ferner zählen hierzu die Jahresbilanz i. R. d. Liquidation, die Abwicklungsbilanz nach § 279 Abs. 2 Satz 2 AktG und Jahresabschlüsse, die Schlussbilanzen einer übertragenen Ges. sind, sowie die DM-Eröffnungsbilanz.[1]

 

Rz. 61

Hierbei handelt es sich um die endgültige Fassung des Jahresabschlusses, sodass evtl. Probeabschlüsse nicht erfasst sind. Dies ist auch bei der Wahrung der Offenlegungsfristen (Rz 90 ff.) zu beachten, sodass bereits der endgültige Abschluss vorliegen muss. Dieses Verständnis bestätigt auch die durch das BilRUG angepasste Formulierung. Danach wird auf die festgestellte oder gebilligte Bilanz abgestellt. Auch die Regierungsbegründung[2] zur Neufassung durch das BilRUG ordnet an, dass es zur Wahrung der Offenlegungspflicht nicht zulässig ist, zunächst den ungeprüften Jahresabschluss und Lagebericht einzureichen und später den Bestätigungsvermerk nachzureichen. Vielmehr ist jetzt auch der Bestätigungsvermerk innerhalb der Frist nach § 325 Abs. 1a HGB einzureichen. Zugleich muss eine Feststellung oder Billigung erfolgt sein. Eine frühere Offenlegung wäre weder mit dem Gesetzeswortlaut noch der Vorgabe aus Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU zu vereinbaren.

 

Rz. 62

Die Zuständigkeit für die Feststellung ergibt sich aus den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und ist wie folgt geregelt:

 
Rechtsform Organ Rechtsgrundlage
AG/KGaA Aufsichtsrat bzw. Hauptversammlung §§ 172f.; 286 AktG
SE Leitungsorgan/Aufsichtsrat bzw. HV Art. 61 SE-VO; vgl. auch § 47 SEAG
GmbH (einschl. UG haftungsbeschränkt) Gesellschafterversammlung § 42a GmbHG
Haftungsbeschränkte OHG Gesellschafterversammlung § 120 HGB
Haftungsbeschränkte KG Gesellschafterversammlung § 167 HGB
Genossenschaft Generalversammlung § 48 GenG

Tab. 2: Zuständigkeiten für die Feststellung bzw. Billigung der Bilanz

 

Rz. 63

Die Differenzierung zwischen Feststellung und Billigung erklärt sich daraus, dass eine Feststellung bislang nur bei KapG vorgesehen ist. Hingegen gibt es eine solche bei haftungsbeschränkten PersG bislang nicht, sodass insoweit eine Differenzierung vorgenommen werden musste. Andernfalls hätte dies zu der Frage geführt, ob bei den entsprechenden PersG keine Offenlegungspflicht besteht, weil es bei diesen keinen festgestellten Jahresabschluss gibt. Mit dem MoPeG[3] besteht ab dem 1.1.2024 nach § 121 HGB auch bei Personengesellschaften die Notwendigkeit zur Feststellung von Jahresabschlüssen.

 

Rz. 64

Das Gesetz enthält keine Vorgabe zur Offenlegung der Aufstellung des Anteilsbesitzes. § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB a. F. verwies hierzu auf § 287 Satz 2 HGB. Offensichtlich hatte der Gesetzgeber übersehen, dass diese Regelung durch das BilMoG aufgehoben wurde. Hieraus folgte, dass der Jahresabschluss einschl. der Beteiligungsliste zentral beim BAnz einzureichen war.[4] Durch das BilRUG wurde dieser Fehler mit Wirkung ab dem Gj 2016 berichtigt, indem der Verweis aufgehoben wurde.

 

Rz. 65

Nicht von der Regelung erfasst sind "Sonderbilanzen" i. w. S. und andere Rechenwerke, die für einen speziellen Zweck aufgestellt werden. Dies gilt insb. für

  • Abhängigkeitsberichte,
  • Abschreibungspläne,
  • Aktionärsbriefe,
  • Aktionärszeitschriften,
  • Betriebsabrechnungsbögen,
  • Einbringungsbilanzen,
  • Eröffnungsbilanzen,
  • Finanzpläne,
  • Gründungsbilanzen,
  • Handelsbilanzen II und evtl. III,
  • Hilfs- und Nebenrechnungen gem. § 3 BsGaV,
  • Inventare,
  • Kapitalerhöhungsbilanzen,
  • Liquidationsbilanzen,
  • Presseinformationen,
  • Probebilanzen,
  • Quartalsberichte,
  • Sanierungsbilanzen,
  • Spaltungsbilanzen,
  • steuerliche Ergänzungsbilanzen bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften,
  • steuerliche Sonderbilanzen bei haftungsbeschränkten Personengesellschaften,
  • Summen- und Saldenlisten,
  • Überschuldungsstatus,
  • Überleitungsrechnung zwischen HGB- und IFRS-Abschluss oder umgekehrt (Rz 151),
  • Umwandlungsbilanzen,
  • Unternehmenspräsentationen (insb. im Zusammenhang mit Roadshows),
  • Vermögensaufstellungen,
  • Verschmelzungsbilanzen,
  • Vorbelastungsbilanz,
  • Zwischenberichterstattung.[5]
 

Rz. 66

Das LG Bonn hatte zum alten Recht entschieden, dass eine sog. Nullbilanz ausreichend sein sollte, um einer Offenlegungspflicht zu genügen.[6]

Dieser Auffassung war die h. M. gefolgt.[7]

Allerdings wurde tw. eine solche Vorgehensweise als problematisch angesehen, wenn die falschen Angaben nicht vom Katalog des § 334 HGB erfasst wurden.[8]

 

Rz. 67

Streitig ist, inwieweit eine solche Vorgehensweise auch nach den Änderungen durch das BilRUG noch zulässig ist. Dies wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. So wird einerseits vorgetragen, dass ein offengelegter Jahresabschluss geprüft und festgestellt bzw. gebilligt sein muss. Daran fehle es bei der Nullbilanz.[9]

Hingegen wird diese Vorgehensweise auch nach der geänderten Rechtslage für zulässig gehalten.[10]

Soweit ersichtl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge