Rz. 13

Unter außerbilanziellen Geschäften werden Geschäfte verstanden, die von KonzernUnt getätigt werden, aber keinen Einzug in den Konzernabschluss finden. Beispiele hierfür sind Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung, Forderungsverbriefungen über gesonderte Ges. oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge oder die Auslagerung von Tätigkeiten. Zweck der Anhangangaben ist die Berichterstattung über Risiken und Chancen, die sich aus diesen Geschäften ergeben und sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken können. Dies ist der Fall, wenn sich aus den außerbilanziellen Geschäften ein künftiger Ressourcenabfluss ergeben könnte, wobei immer auf den Einzelfall abzustellen ist. Ist dies gegeben, ist eine Anhangangabe zwingend. Dabei sind nicht nur die Chancen und Risiken zu nennen, es ist auch auf die Art und den Zweck des Geschäfts einzugehen.

 

Rz. 14

Mit dem BilRUG neu aufgenommen wurde die verpflichtende Darstellung der finanziellen Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften. Dies ist allerdings nur als Konkretisierung zu werten, da es bereits schon in der alten Fassung des Abs. 1 Nr. 2. h. M. war, die Auswirkungen von Chancen und Risiken in positiver und negativer Art auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns anzugeben, wobei diese sowohl in quantitativer als auch qualitativer Form erfolgten.

 

Rz. 15

Ebenfalls neu mit dem BilRUG eingeführt wurde die Einschränkung der Berichterstattung auf Geschäfte mit wesentlichen Chancen und Risiken.

 

Rz. 16

Mit der Änderung des § 290 Abs. 2 HGB sind nun Zweckges. in den Konzernabschluss einzubeziehen. Sollten dennoch Gründe dafür sprechen, Zweckges. nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen, sind zumindest Angaben über die Zweckges. zu machen. § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB hat somit eine Auffangfunktion.

 

Rz. 17

Nicht angabepflichtig sind außerbilanzielle Geschäfte von nicht in den Konzernabschluss einbezogenen KonzernUnt. Hierzu gehören regelmäßig nicht konsolidierte TU, GemeinschaftsUnt und assoziierte Unt.[1] Gleiches gilt für i. R. d. Kons. eliminierte außerbilanzielle Geschäfte.

[1] Vgl. IDW RS HFA 32.32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge