Rz. 109

Mit der Konkretisierung der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen durch das BilMoG für Konzernabschlüsse erfolgte eine Abkehr von der bisherigen Praxis der Anlehnung an die steuerliche Berechnung nach § 6a EStG hin zu einer Anlehnung an die IFRS. Es sind Angaben bzgl. der versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren und der grundlegenden Annahmen der Berechnungen zu treffen. Angabepflichtig ist der Abzinsungszinssatz, insb. auch hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts zwischen dem laufzeitabhängigen oder pauschalierten, von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssatz. Ferner sind die erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen angabepflichtig, die zugrunde liegenden Sterbetafeln sowie ggf. Details zu den einzelnen Pensionsplänen der einbezogenen Unt bei abweichenden Bewertungsmethoden. Generell gilt allerdings, dass ein kumulierter Ausweis ausreichend ist, sofern keine Detailangaben gemacht werden. Eine Angabe von Bandbreiten bei den verwendeten Berechnungsgrößen ist in Anlehnung an IAS 19.120 nicht notwendig. Getrennte Darstellungen, wie sie von vielen IFRS-Anwendern geboten werden, sind vorzuziehen.[1]

[1] Vgl. Müller, IFRS: Fremdkapital, 2008, S. 122.

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