Rz. 89

Im Anhang ist von mittelgroßen und großen KapG eine Erläuterung aufzunehmen, wenn Rückstellungen,[1] die in der Bilanz unter dem Posten sonstige Rückstellungen nicht gesondert ausgewiesen worden sind, einen nicht unerheblichen Umfang haben; Steuer- und Pensionsrückstellungen sind hier nicht zu erläutern. Die Pflicht zur näheren Erläuterung gem. Nr. 12 besteht nur dann, wenn von dem Wahlrecht des § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB Gebrauch gemacht wurde und die Rückstellungsarten nicht gesondert ausgewiesen sind.

 

Rz. 90

Es ist verbal zu erläutern, in welcher Art, in welcher Größenordnung und zu welchem Zweck die Rückstellung gebildet wurde und in welcher Größenordnung sie erfolgte. Es gibt keine überzeugenden Gründe, weshalb bei der Erläuterung nicht auch eine zahlenmäßige Angabe erfolgen kann. Die Tatsache, dass der Normwortlaut sie nicht fordert, schließt nicht aus, dass Zahlen innerhalb der Erläuterung zur besseren und klareren Information herangezogen werden.[2] Immerhin erfolgen die Erläuterungen anstelle der Aufgliederung in der Bilanz und müssen deshalb einen entsprechenden Aussagewert haben. Hier werden aktuell noch deutliche Verbesserungspotenziale in der praktischen Umsetzung gesehen.[3]

 

Rz. 91

Die Angabepflicht besteht nur, wenn die Rückstellungen einen nicht unerheblichen Umfang haben, was sehr vage und unbestimmt ist und einen Spielraum lässt. Die Erheblichkeit bestimmt sich aus der Gesamtschau, sinnvollerweise ausgehend von der Bilanz ist der Gesamtbetrag der sonstigen Rückstellungen und auch die Belastung des Jahresergebnisses zu betrachten. Erweisen sich die Rückstellungen danach als nicht erheblich, bedarf es keiner Erläuterung.

 

Rz. 92

Mittelgroße KapG/KapCoGes sind nicht von der Aufstellung, aber doch von der Offenlegung der Angabe aus Nr. 12 gem. § 327 Nr. 2 HGB befreit;[4] kleine KapG sind schon von der Aufstellung dieser Angabe gem. § 288 Abs. 1 HGB befreit.

[1] Vgl. zu den in der Bilanz in drei Gruppen aufgegliederten Rückstellungen § 266 Rz 126.
[2] Ebenso neben anderen Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 431.
[3] Vgl. Dilßner/Müller/Saile, StuB 2018, S. 438 ff.
[4] So auch Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 253.

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