Rz. 12

Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss mit dem im Jahresabschluss des MU oder des beteiligten TU ausgewiesenen Beteiligungsbuchwert anzusetzen. Soweit – was regelmäßig der Fall sein dürfte – von vornherein eine Beteiligung an einem assoziierten Unt erworben wird, entspricht der Beteiligungsbuchwert den AK. Mithin geht der Beteiligungsbuchwert im Grundsatz direkt in den Konzernabschluss ein.

 

Rz. 13

Werden im Jahresabschluss des unmittelbar beteiligten MU oder TU vom Konzernabschluss abweichende Bewertungsmethoden angewandt, muss eine Neubewertung der Beteiligung in der HB II erfolgen, die dann auch auf die Equity-Methode durchschlägt (sog. Konzern-AK). Denkbar ist dies insb. dann, wenn ausländische TU die Beteiligung halten.

 

Rz. 14

Ist der Beteiligungsbuchwert durch konzerninterne Transaktionen beeinflusst, so treten an die Stelle der AK des beteiligten Unt die AK des Konzerns.[1]

 

Rz. 15

Halten mehrere in den Konzernabschluss einbezogene Unt Anteile an einem assoziierten Unt, so ist es zweckmäßig, deren Buchwerte zu einem Beteiligungsbuchwert zusammenzufassen. Ob die Anteile in den Jahresabschlüssen der beteiligten Unt als "Beteiligungen" ausgewiesen sind, ist dabei für die Anwendung der Equity-Methode unerheblich.[2]

 

Rz. 16

Werden neben den Anteilen, die die Grundlage des Assoziierungsverhältnisses bilden, auch weitere Anteile am assoziierten Unt mit konkreter Weiterveräußerungsabsicht gehalten und im UV ausgewiesen, so sind diese nicht zu berücksichtigen. Es fehlt hier am Beteiligungscharakter der Anteile. DRS 26.13 geht hier weiter und sieht für Anteile an einem TU, die tw. in Weiterveräußerungsabsicht erworben worden sind, für den Fall, dass nach deren Veräußerung noch eine Beteiligung an einem assoziierten Unt verbleibt, vor, dass sämtliche Anteile vom Erwerbszeitpunkt an nach der Equity-Methode bilanziert werden können. Dem steht nach hier vertretener Auffassung § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen.

 

Rz. 17

Auch die von einem im Wege der Quotenkonsolidierung (QuotenKons) einbezogenen GemeinschaftsUnt gehaltenen Anteile an einem assoziierten Unt sind in die Kapitalaufrechnung – also in die Bewertung nach der Equity-Methode – einzubeziehen, soweit Anteile an dem assoziierten Unt auch noch von einem einbezogenen Unt (MU oder TU) gehalten werden.[3] Davon zu unterscheiden ist die zu verneinende Frage, ob die von GemeinschaftsUnt oder einem anderen assoziierten Unt gehaltenen Anteile bei der Prüfung der Assoziierungsvermutung i. S. d. § 311 HGB zu berücksichtigen sind (§ 311 Rz 24 ff.). Das GemeinschaftsUnt bzw. das andere assoziierte Unt sind weder einbezogene Unt i. S. d. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB, noch kommt eine Stimmrechtszurechnung analog zu § 290 Abs. 3 und 4 HGB in Betracht. Etwas vereinfachend betrachtet, erlaubt § 290 Abs. 3 und 4 HGB nur eine Zurechnung von Stimmrechten von Anteilen, die von TU gehalten werden.

[1] Dies ist möglich, wenn die Beteiligung bspw. von einem anderen einbezogenen Unt erworben wurde und dabei Zwischenergebnisse entstanden sind. In diesem Fall ist vor der Kapitalaufrechnung eine Zwischenergebniseliminierung vorzunehmen.
[2] Vgl. auch ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 25.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 312 HGB Rz 27.

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