Rz. 18

§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB regelt die grds. Bewertung von VG nach Handelsrecht (zur Ausnahme bei saldierungspflichtigem Deckungsvermögen vgl. Rz 118). Die Wertobergrenze von VG bilden die AHK, vermindert um obligatorische Abschreibungen. Die AHK sind in § 255 HGB definiert (§ 255 Rz 17 ff., Rz 79 ff.).

 

Rz. 19

Obligatorische Abschreibungen betreffen planmäßige Abschreibungen bei VG des AV (Rz 156) sowie außerplanmäßige Abschreibungen bei VG des AV und UV. Nach den rechtsformunabhängig ausgestalteten Bewertungsvorschriften zu außerplanmäßigen Abschreibungen und Wertaufholungen entspricht die Wertuntergrenze nahezu durchgängig der Wertobergrenze. Eine Ausnahme bilden VG des Finanzanlagevermögens, bei denen über die gebotenen Abwertungen hinaus Abschreibungen bei voraussichtlich nicht dauernden Wertminderungen vorgenommen werden können.

 

Rz. 20

Die nachfolgende Übersicht zeigt die zu berücksichtigenden Regelungen des Niederstwertprinzips für AV (gemildert) und UV (streng):

Abb. 1: Niederstwertprinzip

Einzelheiten zu außerplanmäßigen Abschreibungen regeln Abs. 3 für das AV (Rz 217) und Abs. 4 für das UV (Rz 279).

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