Rz. 2

Ges. können nach dem Wortlaut von § 289e Abs. 1 HGB in eng begrenzten Ausnahmefällen von der Berichterstattung über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, absehen. Dafür muss einerseits nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung des Vorstands ansonsten der Ges. ein erheblicher Nachteil oder, angelehnt an den Wortlaut der CSR-RL, der Ges. ein ernsthafter Schaden[1] drohen. Der Wortlaut des § 289e Abs. 1 HGB folgt hierbei der Diktion des § 286 Abs. 2 HGB. Andererseits darf ein Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindern. Insofern darf die potenziell ernsthaft schadenträchtige Angabe nicht so bedeutsam sein, dass ihr Weglassen ein ausgewogenes Gesamtverständnis vollständig ausschließt.[2]

[1] Vgl. Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 4 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-Richtlinie.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 53; Behnke/Schönberger, ZCG 2016, S. 277; Paetzmann, ZCG 2016, S. 284; Seibt, DB 2016, S. 2717; Kajüter, DB 2017, S. 623; Störk/Schäfer/Schönberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289e HGB Rz 2.

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