Rz. 16

§ 328 HGB erfasst drei unterschiedliche Publizitätsarten: Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, wobei die hier getroffenen Regelungen der Offenlegung gem. Abs. 5 auch auf die Hinterlegung anzuwenden sind. Unter Offenlegung ist die Übermittlung von Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle (bzw. für vor dem 1.1.2022 beginnende Gj die Einreichung bei dem Betreiber des BAnz) und die damit verbundene Bekanntmachung zu verstehen.[1] Eine eindeutige Legaldefinition, wie sie früher der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB zu entnehmen war, liefert das HGB heute nicht mehr. Letztlich ergibt sich die Definition des Begriffs der Offenlegung aus der Regelung des § 325 HGB.[2] Die Hinterlegung können die gesetzlichen Vertreter einer KleinstKapG bei der das Unternehmensregister führenden Stelle (bzw. für vor dem 1.1.2022 beginnende Gj beim BAnz) zusammen mit der Erklärung der Einhaltung der Schwellenwerte (§ 326 Rz 26) für diese kleinste Größenklasse beauftragen. Dann tritt an die Stelle der internetweiten Offenlegung der eingereichten Unterlagen, die sich bei diesen Unt auf die Bilanz beschränken kann, die kostenpflichtige Herausgabe nur auf Antrag. Das Antragsstellungsrecht ist nicht eingeschränkt und bedarf auch keiner Begründung.

 

Rz. 17

Der Begriff der Veröffentlichung meint die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit, die nach hM als unbegrenzter Personenkreis verstanden wird.[3] Die Offenlegung ist entsprechend als gesetzlich bzw. handelsrechtlich zu erfüllende Teilmenge der Veröffentlichung zu verstehen.

 

Rz. 18

Der Begriff der Vervielfältigung umfasst die Reproduktion von Unterlagen zur Verbreitung dieser an einen bestimmten[4] Personenkreis. Beispielhaft können hier etwa Abschriften zur Vorlage während der HV aufgeführt werden.

 

Rz. 19

Die Wahl des Veröffentlichungsmediums ist dabei nicht von Bedeutung.[5] Gleiches gilt grds. auch für die anderen Publizitätsarten, wobei insb. bei der Offenlegung die gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind. Bei einem uneingeschränkten Personenkreis kommen bestimmte Datenträger sicher nicht in Betracht, das Internet aber wohl.

 

Rz. 20

§ 328 HGB ist nicht auf die Publikationen Dritter anwendbar. Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen fallen nur unter den Anwendungsbereich der Norm, sofern das publizierende Unt Urheber ist. Die Zurechnung zum Urheber umfasst allerdings auch Publikationen im Namen des oder mit ausdrücklicher Billigung durch den Urheber.[6]

 

Rz. 21

Unter die Veröffentlichungen fallen interne Mitteilungen, etwa an Mitarbeiter, bereits aufgrund des in diesen Fällen eingeschränkten Adressatenkreises, nicht (zu Vorlagepflichten nach dem BetrVG vgl. § 267a Rz 15). Da § 328 HGB lediglich auf Publikationen nach außen anwendbar ist, sind interne Reproduktionen nicht unter Beachtung der Vorschriften der Norm zu publizieren.

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 7.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 2; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 328 HGB Rz 14.
[3] So auch Müller, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 328 HGB Rz 21, Stand: 04/2022; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 4; Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 8.
[4] Ebenso Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 328 HGB Rz 4; einen ausgewählten Personenkreis voraussetzend Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 328 HGB Rn 9.
[5] Zur Publikation von Unterlagen in elektronischen Medien s. Noack, ZGR 1998, S. 592.
[6] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 328 HGB Rz 16.

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