Rz. 9

Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben bezieht sich die Verpflichtung zur Abgabe des Corporate-Governance-Statements nach § 289f Abs. 1 Satz 1 HGB nur auf börsennotierte AG und solche AG, die ausschl. andere Wertpapiere (etwa Schuldverschreibungen) zum Handel am organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben haben und deren Aktien mit Wissen[1] der Ges. über ein multilaterales Handelssystem i. S. d. § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG (in Deutschland grds. der Freiverkehr) gehandelt werden.

 

Rz. 10

Durch das BilMoG wurde hierdurch neben der börsennotierten AG nach § 3 Abs. 2 AktG und der kapitalmarktorientierten KapG nach § 264d HGB eine weitere Kategorie in das Gesetz eingefügt. Die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung nach § 161 AktG wurde entsprechend erweitert.[2] Die Erklärung zur Unternehmensführung kann durch andere Unt auch freiwillig erfolgen.[3]

 

Rz. 11

Wie schon zuvor, handelt es sich beim § 161 AktG um eine Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Ges.[4] Hiervon ausgehend bleibt es aus dem Gesetzeswortlaut des § 289f HGB heraus unklar, ob es sich bei der Erklärung zur Unternehmensführung um eine Erklärung allein der gesetzlichen Vertreter der Ges., also des Vorstands, handeln soll (wenig sachgerecht), um eine gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Ges. entsprechend § 161 AktG oder etwa um zwei separate Erklärungen.[5] Die Notwendigkeit eines Einbezugs des Aufsichtsrats in die Abfassung der Erklärung ergibt sich insb. mit Blick auf die nach Abs. 2 Nr. 3 geforderte Beschreibung der Arbeitsweise des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, die i. S. d. Corporate Governance durch den Aufsichtsrat selbst erfolgen sollte. Die Erklärung hat jedenfalls durch Vorstand und Aufsichtsrat der Ges. zu erfolgen.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 104; Theusinger/Liese, DB 2008, S. 1423; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz 16.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 104.
[3] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz 21; Kajüter in Küting/Weber, HdR-E, §§ 289, 289f HGB Rz 291, Stand: 05/2019.
[4] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 103; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289f HGB Rz 70.
[5] Vgl. auch den noch weitergehenden Vorschlag bei Weber/Lentfer/Köster, IRZ 2008, S. 37 f.

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