Rz. 4

§ 248 HGB stellt eine für alle Kaufleute gültige Regelung dar, die neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch für die Aufstellung des Konzernabschlusses zu berücksichtigen ist (§ 298 Rz 8). Die Vorschrift regelt ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten sowie den Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen VG des AV. Die Bewertung dieser VG richtet sich nach § 255 Abs. 2a HGB.

 

Rz. 5

Die Vorschrift des § 248 HGB ist ergänzend zu § 246 HGB zu verstehen, der die Vollständigkeit des Jahresabschlusses regelt (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit von VG). § 248 HGB schränkt die Vollständigkeit des Jahresabschlusses insoweit ein, als bestimmte selbst geschaffene immaterielle VG des AV von der Bilanzierung ausgeschlossen werden und für andere ein Aktivierungswahlrecht eröffnet wird (konkrete Bilanzierungsfähigkeit).[1]

 

Rz. 6

Bei einem selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert handelt es sich nicht um einen VG,[2] sodass dieser nicht unter das Bilanzierungsverbot von § 248 HGB fällt, sondern vielmehr der speziellen Regelung des § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB unterliegt.

 

Rz. 7

Das Bilanz-Gliederungsschema des für KapG/KapCoGes maßgeblichen § 266 Abs. 2 HGB enthält einen separaten Bilanzposten (selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, § 266 Rz 25).

 

Rz. 8

Im Zuge der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände ist für KapG eine Ausschüttungs- und Abführungssperre zu beachten (§ 268 Rz 50).

 

Rz. 9

§ 285 Nr. 22 HGB schreibt für KapG bestimmte Anhangangabepflichten im Zusammenhang mit selbst geschaffenen immateriellen VG des AV vor (§ 285 Rz 141).

[1] Vgl. Kreide, KoR 2015, S. 148, der die Regelung als "Nicht-Aktivierungswahlrecht" bezeichnet.
[2] Vgl. Begründungsteil der BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 47.

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