Rz. 4

Analog zu § 331 HGB handelt es sich bei § 332 HGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg ist daher für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Für die Strafbarkeit genügt das bloße Handeln des Täters.[1]

 

Rz. 5

§ 332 HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der möglichen Täter wird durch das Gesetz selbst auf Abschlussprüfer und deren Gehilfen begrenzt (Rz 9).

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 332 HGB Rn 9; Dierlamm, NStZ 2000, S. 131.

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