Rz. 4

Die Vorschrift ist von allen konzernrechnungslegungspflichtigen MU anzuwenden (§ 290 Rz 8 ff.). Dies bedeutet, dass zumindest noch ein in den KonsKreis einzubeziehendes TU neben dem GemeinschaftsUnt vorhanden sein muss. Ein GemeinschaftsUnt alleine löst keine Konzernrechnungslegungspflicht aus. Die Rechtsform und der Sitz des Unt sind für dessen Einstufung als GemeinschaftsUnt analog zu § 294 Abs. 1 HGB unerheblich (DRS 27.9).

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