Rz. 9

Relevant sind die Regelungen der §§ 294 und 296 HGB, die die Abgrenzung des KonsKreises abschließend regeln, für alle Unt, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind. Neben KapG müssen demnach auch KapCoGes die Vorgaben der §§ 294 und 296 HGB einhalten. Unt, die gem. PublG einen Konzernabschluss zu erstellen haben, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der §§ 294 und 296 HGB. § 13 Abs. 2 PublG enthält einen expliziten Verweis auf die handelsrechtliche Regelung.[1] Über einen Sonderstatus in Bezug auf die uneingeschränkte Anwendung der §§ 294 und 296 HGB verfügen lediglich Kreditinstitute. Zwar verweist § 340i HGB für Konzernabschlüsse auf die §§ 294 und 296 HGB, in Bezug auf die Abgrenzung des KonsKreises ist jedoch § 340j HGB ergänzend zu beachten.

 

Rz. 10

Die Regelung des § 296 HGB betreffend die Wahlrechte für die Einbeziehung von TU in Bezug auf das in § 294 HGB kodifizierte Vollständigkeitsgebot für den KonsKreis wurde mit dem BilRUG dahingehend überarbeitet, als in § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB nach den Wörtern "hohe Kosten oder" das Wort "unangemessene" eingefügt wurde. Inhaltliche Änderungen sind daraus nicht abzuleiten.[2] Es handelt sich insofern lediglich um eine Änderung redaktioneller Natur, die laut Begründung zum BilRUG-RegE aufgrund einer – gegenüber jener des Art. 13 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 83/349/EWG – geänderten Formulierung in der EU-Bilanzrichtlinie vorgenommen wurde. Warum der deutsche Gesetzgeber bei einer ohnehin inhaltslosen, nicht klarstellenden und damit letztlich überflüssigen Änderung unter Bezugnahme auf eine geänderte Formulierung in der EU-Bilanzrichtlinie dann nicht die Formulierung dieser ("ungebührliche") übernimmt, ist unklar.

[1] Vgl. dazu auch BT-Drs. 10/3440 v. 3.6.1985 S. 37: "damit sich der Konsolidierungskreis […] nicht von dem der Konzerne der AG, KGaA und GmbH unterscheidet".
[2] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 87.

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