Rz. 6

§ 274 HGB ist für mittelgroße und große KapG/KapCoGes i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB anzuwenden. Kleine KapG/KapCoGes sind nach § 274a Nr. 4 HGB von der Anwendung des § 274 HGB befreit. Sie sind aber nicht daran gehindert, § 274 HGB auf freiwilliger Basis anzuwenden, wobei die Ansatzstetigkeit von § 246 Abs. 3 HGB zu beachten ist.

 

Rz. 7

Machen kleine KapG/KapCoGes von der größenabhängigen Erleichterung des § 274a Nr. 4 HGB Gebrauch, haben sie latente Steuern nach den allgemeinen Grundsätzen zu bilanzieren und folglich für Steuermehrbelastungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 HGB) zu bilden (§ 249 Rz 23 ff.; § 274a Rz 10 ff.).[1]

 

Rz. 8

Nach PublG rechnungslegungspflichtige GroßUnt haben gem. § 5 Abs. 1 PublG die Regelungen von § 274 HGB anzuwenden. Eingetragene Genossenschaften haben nach § 336 Abs. 2 HGB ebenfalls § 274 HGB anzuwenden; soweit sie kleine Genossenschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB sind, unterliegen sie wie kleine KapG/KapCoGes der Befreiungsvorschrift von § 274a HGB.

 

Rz. 9

Die freiwillige Anwendung von § 274 HGB ist auch für solche Nichtkapitalgesellschaften möglich, die nicht dem PublG unterliegen, ohne dass dies voraussetzen würde, dass gleichzeitig sämtliche anderen für KapG/KapCoGes geltenden Vorschriften anzuwenden sind.[2]

[1] Vgl. Karrenbrock, Latente Steuern, in HdJ, Abt. I/15, Rn 111, Stand: 7/2019; IDW RS HFA 7.26; BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 68.
[2] Vgl. IDW RS HFA 7.18.

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