Rz. 3
§ 266 HGB gilt für folgende Unt:
- KapG und haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB;
- Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei hier besondere Vorschriften für den Ausweis des EK gelten (§ 337 Abs. 2 HGB);
- Unt, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), haben § 266 HGB für ihren Jahresabschluss sowie sinngemäß bei der Aufstellung des Konzernabschlusses anzuwenden (§ 13 Abs. 2 PublG i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB);
- Nicht-KapG, die weder unter § 264a HGB noch unter das PublG fallen, sowie EKfl. dürfen § 266 HGB freiwillig anwenden. Darüber hinaus können diese Unt durch Gesellschaftsvertrag zur Anwendung des gesetzlichen Gliederungsschemas verpflichtet sein.[1]
Für die letzte Gruppe gilt, dass sie im Falle der Anwendung des Bilanzgliederungsschemas gem. § 266 HGB die verwendeten Postenbezeichnungen nicht in einem abweichenden Sinn verwenden dürfen.[2] Ähnliches gilt für die Unt, die nach dem § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG verpflichtet sind, § 266 HGB zu berücksichtigen.
Rz. 4
Konzerne sind gem. § 298 Abs. 1 HGB verpflichtet, ihre Abschlüsse nach § 266 HGB aufzustellen und die in § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Anforderungen an das Gliederungsschema für mittelgroße und große Ges einzuhalten, wenn nicht die Eigenart des Konzernabschlusses eine Abweichung bedingt oder in den in § 298 Abs. 1 HGB genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dabei bietet § 298 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, Vorräte in einem Posten zusammenzufassen, falls deren Aufgliederung wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Unmittelbar gilt § 266 HGB nur für die Aufstellung der Jahresbilanz. Dennoch sind die Gliederungsvorschriften auch für Konzernabschluss einschl. Zwischenberichte zu beachten.
Darüber hinaus wird in einer Vielzahl von Rechtsvorschriften zur Aufstellung von Sonderbilanzen auf das Bilanzgliederungsschema verwiesen:
- Erhöhungssonderbilanz (bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln) gem. § 209 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. § 57f Abs. 1 Satz 1 GmbHG,
- Abwicklungsbilanz (oder auch Liquidationseröffnungsbilanz) von AG, GmbH oder eG gem. § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG bzw. § 87 Abs. 1 GenG,
- Verschmelzungsbilanz gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG,
- Spaltungsbilanz gem. § 125 UmwG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG,
- Vermögensaufstellung i. R. v. Vermögensübertragungen gem. § 176 UmwG,
- Formwechsel gem. § 192 Abs. 2 UmwG.
Rz. 5
Wesentliche Änderungen des Gliederungsschemas erfolgten mit dem BilMoG. Als redaktionelle Änderungen wurden die folgenden Positionen auf der Aktivseite eingefügt bzw. gestrichen:
- Erg. um "A. I. 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte"; in der Folge ändert sich die fortlaufende Nummerierung und der bisherigen Formulierung wurden die Wörter "entgeltlich erworbene" vorangestellt.
- Streichung von "A. III. 2. eigene Anteile"; in der Folge rücken "sonstige Wertpapiere" in die Position "A. III. 2." auf.
- Erg. um "D. Aktive latente Steuern".
- Erg. um "E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung".
Auf der Passivseite wurden ergänzt bzw. geändert:[3]
- Änderung der Bezeichnung "A. III. 2. in Rücklage für Anteile an einem beherrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unt".
- Erg. um "E. Passive latente Steuern".
Durch das MicroBilG erfolgte die Einfügung von § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB (Rz 1, Rz 11).
Eine lediglich redaktionelle Änderung wurde durch das BilRUG vorgenommen. Es erfolgte eine Änderung der Wörter "große und mittelgroße Kapitalgesellschaften" (§ 267 Abs. 3, 2) in die Wörter "mittelgroße und große Kapitalgesellschaften" (§ 267 Abs. 2 und 3).
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