Rz. 2

Das HGB sieht mit § 293 HGB eine ersatzlose Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht durch Unterschreiten bestimmter Größenmerkmale vor, obwohl ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht.

Diese tritt neben die größenunabhängige Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höherer Ebene durch ein übergeordnetes MU (§§ 291 und 292 HGB). Hierdurch soll eine sog. Tannenbaumrechnungslegung, also die Pflicht zur Aufstellung von Konzernabschlüssen auf mehreren Ebenen bei einem mehrstufigen inländischen Konzern, vermieden werden.

 

Rz. 3

Die Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach § 293 HGB bezweckt die Reduzierung der durch die Rechnungslegung entstehenden Kosten.[1]

[1] BT-Drs. 10/3440 S. 44.

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