Rz. 1

Dem Grundsatz der Einheitstheorie des Konzerns in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB folgend, wird im Konzern eine einheitliche Interessenlage aller Anteilseigner unterstellt, sodass grds. alle Posten mit ihren vollen Werten – also zu 100 % – einzubeziehen sind (sog. Voll- oder BruttoKons). I. R. d. VollKons werden alle VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten sowie Erträge und Aufwendungen eines TU nach Anwendung konzerneinheitlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften unabhängig von der Höhe der Beteiligung des MU vollständig zu 100 % in die Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV übernommen.[1]

 

Rz. 2

Sind neben dem MU an einem TU weitere nicht der Konzernmutter zuzurechnende Gesellschafter beteiligt, ist der Anteil der anderen Gesellschafter am Nettovermögen des Konzerns gem. § 307 Abs. 1 HGB gesondert innerhalb des EK auszuweisen. Seit dem BilRUG ist dafür die Bezeichnung des Postens analog zu den IFRS mit "nicht beherrschende Anteile" zu wählen. Andere Gesellschafter sind Gesellschafter eines TU, welche allerdings keinen beherrschenden Einfluss auf dieses TU ausüben können (DRS 23.7). Durch die VollKons bei Minderheitenanteilen von anderen nicht beherrschenden Gesellschaftern wird die Tatsache berücksichtigt, dass das MU auch bei einem Anteilsbesitz von weniger als 100 % regelmäßig vollständig über alle VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des TU verfügen sowie deren Erträge und Aufwendungen beeinflussen kann.[2] Lediglich in Fällen der Einbeziehung von GemeinschaftsUnt i. R. e. QuotenKons ist kein Minderheitenausweis von nicht beherrschenden Gesellschaftern vorgesehen.

 

Rz. 3

Die auf die anderen Gesellschafter entfallenden Teile des Jahresergebnisses des TU sind entsprechend § 307 Abs. 2 HGB in der Konzern-GuV nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" gesondert auszuweisen. Dabei ist dieser Posten ebenfalls mit "nicht beherrschende Anteile" zu bezeichnen.

 

Rz. 4

Ein Minderheitenausweis anderer Gesellschafter ist geboten, da die Übernahme sämtlicher VG, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des konsolidierten TU i. R. d. VollKons auch eine Übernahme des EK-Anteils, der auf die anderen Gesellschafter entfällt, in die Konzernbilanz bedingt.

 

Rz. 5

Wenngleich die Einbeziehung eines TU in den Konzernabschluss verdeutlicht, dass die Beherrschungsmöglichkeit über das TU in der Hand des MU liegt und nicht den anderen Gesellschaftern zusteht, muss bedacht werden, dass die Anteile dieser Gesellschafter nicht an Bedeutung im eigentlichen Sinne verlieren, da sie den Konzern mittragen[3] und der EK-Charakter beim Übergang in den Konzernabschluss erhalten bleibt.[4] Auch nach IFRS werden die Anteile anderer Gesellschafter und damit von Minderheitseignern im Konzern-EK als "nicht beherrschende Anteile" ausgewiesen (IFRS 10.22).

[1] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 307 HGB Rz 1.
[2] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 307 HGB Rz 1.
[3] Vgl. BT-Drs. 10/3440 v. 3.6.1985 S. 39, Begründung zu § 288 HGB.
[4] Vgl. Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 307 HGB Rz 56.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge