Rz. 214

Eine weitere Gestaltung könnte darauf abzielen, die größenabhängigen Grenzwerte, die für 2024 deutlich erhöht werden sollen (§ 267 Rz 1), zu unterschreiten, sodass die jeweils günstigeren Offenlegungsvorschriften zur Anwendung kommen. Im Ergebnis wird damit versucht, große Ges. unter die Regelungen für mittelgroße fallen zu lassen und mittelgroße unter die Vorgaben für kleine Ges. Damit wird die Nutzung der größenabhängigen Erleichterungen möglich. Allerdings ist dieser Vorteil – verglichen mit einer vollständigen Vermeidung der Offenlegung – vergleichsweise gering.[1] Dankbar wäre auch, die Voraussetzungen für eine Nutzung des § 326 Abs. 2 HGB (Rz 24) zu schaffen, indem eine Qualifikation als KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB erlangt wird.

 

Rz. 215

Ansatzpunkte für diese Vorgehensweise bietet die klassische Bilanzpolitik, bei der entweder mithilfe von sachverhaltsdarstellenden oder sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen versucht wird, eine gezielte Beeinflussung der Werte zu erreichen, die für die Einstufung i. S. d. § 267 HGB wesentlich sind.[2] Naturgemäß besteht bei der Zahl der Arbeitnehmer weniger Gestaltungsspielraum, sodass insb. den Maßnahmen zur Gestaltung der Höhe der Bilanzsumme und der Umsatzerlöse Bedeutung zukommt. Denkbar wäre z. B. durch den Abschluss von Leasing-Verträgen, die zu einer Bilanzierung beim Leasinggeber führen, eine niedrigere Bilanzsumme zu erreichen. Bei solchen Maßnahmen müssen die anderen bilanziellen Auswirkungen (z. B. auf das Bilanzbild) und darüber hinausgehende Konsequenzen (z. B. bei der Beurteilung hinsichtlich der Kreditwürdigkeit der Ges.) beachtet werden.

 

Rz. 216

Insgesamt erscheinen solche Maßnahmen am erfolgversprechendsten, wenn das Unt vor Durchführung dieser Maßnahmen die gesetzlichen Grenzwerte nur geringfügig überschreitet, weil dann nur relativ geringer Handlungsbedarf besteht. Andererseits ist an jedem Bilanzstichtag erneut zu prüfen, ob die Größenklassen überschritten wurden, sodass kompensatorische Effekte in der Zukunft besonderer Beachtung bedürfen.

[1] Gl. A. Höfner, NJW 2004, S. 475.
[2] Vgl. zu einer ausführlichen Darlegung der Inhalte der als Grenzwerte herangezogenen Kriterien Christ/Müller-Helle, Veröffentlichungspflichten nach dem neuen EHUG, 2007, S. 124 ff.

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