Rz. 43

Erfüllt eine Tathandlung sowohl einen Straftatbestand als auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, findet nach dem Subsidiaritätsprinzip nur das jeweilige Strafgesetz Anwendung (§ 21 OWiG). Der Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit wird durch den Unrechtsgehalt des Strafgesetzes überlagert.[1] Bei der Bemessung der Strafe kann die Ordnungswidrigkeit jedoch unter Umständen straferhöhend berücksichtigt werden.[2]

 

Rz. 44

Bei tatmehrheitlicher Begehung einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit kann neben der Bestrafung nach der Strafnorm auch die Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 82 Abs. 2 OWiG).

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 100.
[2] Vgl. BGHSt 23, 342, 345.

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