Rz. 42

Werden durch eine Tathandlung mehrere Tatbestände des § 334 HGB erfüllt, liegt Handlungseinheit vor, die – wie im Strafrecht – nur als eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird (§ 19 OWiG). Bei Handlungsmehrheit, d. h. wenn mehrere verschiedene Handlungen tatbestandsmäßig sind, wird für jeden Verstoß gesondert eine Geldbuße verhängt (§ 20 OWiG). Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt abweichend vom Strafrecht das Kumulationsprinzip, wonach die einzelnen Geldbußen zu einer Gesamtgeldbuße aufsummiert werden.[1]

[1] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge