Rz. 30

Ein Verstoß gegen § 265 HGB stellt ein Vergehen dar, welches mit Geldstrafe sanktioniert werden kann. Dieser führt gem. § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses vorliegt.

Werden durch den Verstoß gegen § 265 HGB die Verhältnisse der KapG oder der KapCoGes im Jahresabschluss vorsätzlich falsch wiedergegeben oder verschleiert, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Gremiums bzw. des Aufsichtsrats der Ges. verhängt werden.

Allgemein stellen Zuwiderhandlungen gegen § 265 Abs. 24 und 6 HGB Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldstraße von bis zu 50.000 EUR nach § 334 HGB und § 335b HGB geahndet werden können (§ 334 Rz 15).[1]

[1] Vgl. Reiner/Haußer, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 265 HGB Rn 23.

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