Rz. 1

Der § 289a HGB a. F. war 2009 im Zuge des BilMoG in das Handelsrecht aufgenommen worden und enthielt bis zum CSR-RL-Umsetzungsgesetz[1] die Erklärung zur Unternehmensführung. Diese wurde in den § 289f HGB verschoben. § 289a HGB n. F. nahm aus den Vorschriften zum Lagebericht ausgegliederte Inhalte auf, und zwar in Abs. 1 die übernahmerelevanten Angaben des früheren § 289 Abs. 4 HGB a. F. und in Abs. 2 den Vergütungsbericht durch börsennotierte AG des früheren § 289 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB a. F. Diese Änderungen betrafen erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen.[2]

 

Rz. 2

Die Zweite Aktionärsrechterichtlinie von 2017[3] enthält u. a. ein Votum der Hauptversammlung über die als Rahmenregelung für die zukünftige Vergütung angelegte Vergütungspolitik sowie einen Vergütungsbericht, mit dem vergangene Zahlungen offenzulegen sind. Das ARUG II[4] hob den Abs. 2 (wie auch den § 315a Abs. 2 HGB a. F.) auf, da der Vergütungsbericht börsennotierter Aktiengesellschaften in den neuen § 162 AktG verschoben wurde (§ 315a Rz 41 ff.). Das ARUG II trat (mit Ausnahme des Art. 7) am 1.1.2020 in Kraft. Der bisherige Abs. 2 ist letztmalig auf Jahresabschlüsse sowie Lageberichte für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj anzuwenden. Sofern für das vor dem 1.1.2021 beginnende Gj oder für ein diesem vorausgehendes Gj jedoch ein Vergütungsbericht nach dem neuen § 162 AktG erstellt wird, ist Abs. 2 bereits nicht mehr anzuwenden.

[1] Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) BGBl 2017 I S. 802.
[2] Vgl. Paetzmann, ZCG 2016, S. 281.
[3] RL 2017/828/EU, ABl. EU L 132/1 v. 20.5.2017.
[4] Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) BGBl 2019 I S. 2637.

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