Rz. 1

Zum Anwendungsbereich und Normenzusammenhang vgl. § 238 Rz 2 ff.

§ 240 HGB enthält in Abs. 1 und 2 die Pflicht zur Aufstellung des Inventars (Rz 34 f.). Daraus leitet sich die Inventurpflicht (Rz 3 f.) ab. In Abs. 3 und 4 sind mit dem Festwertverfahren und dem Gruppenbewertungsverfahren Inventur- und Bewertungserleichterungsverfahren (Rz 50 f.) geregelt.

 

Rz. 2

Das Inventar und die dafür erforderliche Inventur gem. §§ 240, 241 HGB sind Bindeglied zwischen der laufenden Buchführung nach §§ 238, 239 HGB und der Aufstellung des Jahresabschlusses nach §§ 242ff. HGB. Dabei sind Inventur und Inventar Teil der Buchführung und das Inventar als Handelsbuch nach § 257 HGB aufbewahrungspflichtig. Inventur und Inventar haben folgende Funktionen:

  • Sie dienen dem Abschluss der Buchführung für das jeweilige Gj (bzw. der Vorbereitung der Buchführung beim Eröffnungsinventar).
  • Die Inventur dient der Korrektur der Buchführung; durch Vergleich der Buchbestände mit den tatsächlich erfassten Beständen kann der Kfm. Fehler in seiner Buchführung feststellen und berichtigen.
  • Sie dient damit der dauerhaften Erhaltung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Buchführung (§ 239 Abs. 2 HGB).
  • Dadurch sichert sie die Selbstinformationsfunktion nach § 238 Abs. 1 HGB und macht die Buchführung für Dritte nachvollziehbar.
  • Sie führt den Nachweis über das Vorhandensein von VG und Schulden; dient also der Sicherung der Beweiskraft der Buchführung nach § 258 HGB.[1]
[1] Zu weitergehenden steuerlichen Buchführungspflichten vgl. Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 5 EStG Rz 5, Stand: 3/2019.

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