Rz. 1

§ 289c HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes[1] am 18.4.2017 in Kraft und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Die Regelung des § 289c HGB enthält die inhaltlichen Vorgaben für die Berichterstattung der nichtfinanziellen Angaben. Grundsätzlich können zwecks Orientierung Rahmenwerke genutzt werden, von denen in der Praxis zahlreiche angewendet werden (§ 289d HGB). Jedoch decken einige vorliegende Rahmenwerke nur Teilaspekte dessen ab, was Art. 19a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL fordert. Es obliegt der KapG sicherzustellen, dass alle geforderten Berichtselemente abgedeckt werden. § 289c HGB enthält teils zwingende Elemente (Mindestvorgaben), teils auch beispielhafte Aufzählungen. Insgesamt soll so eine Vergleichbarkeit der Berichterstattung sichergestellt, zugleich jedoch Flexibilität hinsichtlich verschiedener Geschäftsmodelle, Märkte, Länder und etwaig bereits durch die KapG genutzter Rahmenwerke erhalten werden.[2]

[1] Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) BGBl 2017 I S. 802.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 46 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge