Rz. 212

Nachträgliche Änderungen des Beteiligungsbuchwerts beim MU sind unterschiedlich zu behandeln. Handelt es sich um bestimmte Nach- bzw. Rückzahlungen, die sich aus dem Unternehmenserwerb direkt ergeben, wie etwa vertraglich festgelegte Ausgleichszahlungen zwischen Verkäufer und Erwerber bei bestimmten Ereignissen (z. B. bei Prozessen und Geschäftsabschlüssen), sind die Wertansätze der ErstKons innerhalb des zwölfmonatigen Anpassungszeitraums nachträglich zu verändern (Rz 95). Es handelt sich somit um eine Veränderung der Konzern-AK. Erfolgt die Zahlung erst nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist, so ist diese erfolgswirksam zu erfassen, eine Anpassung der Werte der ErstKons ist nicht möglich. Erfolgt eine Kapitalerhöhung des TU, ohne dass sich die Beteiligungsquote ändern würde, so entsprechen die AK bis auf die Anschaffungsnebenkosten dem Zugang an Mitteln des TU, was somit ohne Änderung des Unterschiedsbetrags herausgerechnet werden kann. Die Anschaffungsnebenkosten sollten als "sonstiger betrieblicher Aufwand" erfasst werden.[1]

 

Rz. 213

Hängt der Grund für die Veränderung des Beteiligungsbuchwerts nicht direkt mit dem Erwerb zusammen, wie etwa im Fall von außerplanmäßigen Abschreibungen auf den Wert des TU, so ist dies für die KapKons unerheblich (DRS 23.163).[2] Vielmehr kommt es in solchen Fällen zu einer Aufwands- und ErtragsKons mit evtl. Zwischenergebniseliminierung. Gleichwohl ist denkbar, dass in einem Abwertungsfall im Jahresabschluss des MU eine Wertkorrektur auf einen ggf. noch aktivierten GoF vorzunehmen ist, da dieser neben der planmäßigen Abschreibung auf ggf. bestehende außerplanmäßige Abschreibungsbedarfe hin zu überprüfen ist.

Im Falle von späteren Zuschreibungen verhindert das Zuschreibungsverbot des § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB jedoch, dass eine im Einzelabschluss des MU nötige Zuschreibung auch im Konzernabschluss in der Position des GoF nachvollzogen werden kann. Eine Erhöhung von zuvor außerplanmäßig abgeschriebenen stillen Reserven in den Anlagegegenständen ist dagegen möglich, wobei als Wertobergrenze die fortgeführten AHK zu beachten sind.

[1] Vgl. Wohlgemuth, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses (HdJ), Abt. V, Die Kapitalkonsolidierung nach Handelsrecht, Rz 147 f., Stand: 9/2018.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, Kap. G Tz. 416.

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