Rz. 63
Für die Beitreibung offener Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren ist die Justizbeitreibungsstelle zuständig. Aufgrund der Regelungen der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) stehen der Justizbeitreibungsstelle alle gesetzlichen Zwangsvollstreckungsmittel zur Verfügung.
In der Praxis fordert die Justizbeitreibungsstelle vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung durch Zahlungserinnerung zum Ausgleich der rückständigen Forderung innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist auf. Bei ungenutztem Fristablauf wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Rz. 64
Für die vom Juni-Hochwasser 2013 betroffenen Unt hat das BfJ darauf hingewiesen, dass auf schriftlichen Antrag zeitlich befristete Stundungen gewährt werden können.
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