Rz. 156

Sanktionen bei Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufstellung und Offenlegung eines (Konzern-)Zahlungsberichts werden in §§ 341x und 341y HGB geregelt. Ein Verstoß gegen Erstellungspflichten im Hinblick auf Inhalt oder Gliederung eines (Konzern-)Zahlungsberichts wird gem. § 341x Abs. 1 HGB als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann nach § 341x Abs. 2 HGB mit einer Geldbuße von bis zu 50 TEUR sanktioniert werden.

 

Rz. 157

Offenlegungsverstöße führen gem. § 341y Abs. 1 HGB zur Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das BfJ unter Anwendung der §§ 335 und 335b HGB. Ein Ordnungsgeldverfahren kann sowohl gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG i. S. d. § 341q HGB/eines MU i. S. d. § 341v HGB als auch gegen die KapG selbst gerichtet werden.

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