7.4.1 Einzubeziehende Unternehmen

 

Rz. 152

In einen etwaig zu erstellenden Konzernzahlungsbericht sind gem. § 341v Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 HGB das MU und zunächst alle TU einzubeziehen, wobei deren Sitz nicht von Bedeutung ist. Allerdings nimmt § 341v Abs. 4 Satz 1 HGB TU jenseits eines der beiden Industriezweige wieder von einer Einbeziehung aus. Auch die Befreiungswirkungen des Konzernabschlusses werden teilweise auf den Konzernzahlungsbericht übertragen. Auf eine Einbeziehung kann verzichtet werden, wenn TU nach § 296 Abs. 1 Nr. 1–3 HGB nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen sind; dabei ist mit Blick auf die übertragende Anwendung des § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB zusätzlich erforderlich, dass die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts notwendigen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind.[1] Zahlungen an staatliche Stellen von TU mit untergeordneter Bedeutung für den Konzernabschluss, für die gem. § 296 Abs. 2 HGB ein Einbeziehungswahlrecht gilt, sind dagegen einzubeziehen.

[1] Vgl. Zwirner/Busch, BC 2016, S. 505.

7.4.2 Ausgestaltung/Inhalt

 

Rz. 153

Hinsichtlich der Vorschriften zur Ausgestaltung/zum Inhalt des Konzernzahlungsberichts wird in § 341v Abs. 5 Satz 1 HGB auf die für den Zahlungsbericht geltenden Vorschriften der §§ 341s–u HGB verwiesen. Die Begriffsbestimmungen/Definitionen des § 341r HGB gelten ohnehin sowohl für den Zahlungsbericht als auch den Konzernzahlungsbericht. Es wird auf die Ausführungen in Rz 138 ff. verwiesen.

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