Rz. 142

Unter Zahlungen an staatliche Stellen sind nach § 341t Abs. 4 Satz 1 HGB geleistete Zahlungen, Zahlungsreihen sowie Sachleistungen im Tätigkeitsbereich der Unt zu verstehen, sofern sich diese auf 100 TEUR oder mehr belaufen. Bei regelmäßigen Zahlungen/Raten, d. h. verbundenen Zahlungsreihen, ist gem. § 341t Abs. 4 Satz 2 HGB der Gesamtbetrag innerhalb eines Berichtszeitraums relevant. Bei Zahlungen in Gestalt von Sachleistungen besteht nach § 341t Abs. 5 HGB neben der pflichtmäßigen Vorgabe zur Angabe des Werts der Sachleistungen ggf. die Notwendigkeit, deren Umfang anzugeben. Eine ggf. nötige Währungsumrechnung hat mit den Werten zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Dabei erscheint es neben dem tatsächlich gezahlten Wechselkurs auch sachgemäß – analog zu § 256a HGB – den Devisenkassamittelkurs zu verwenden.[1]

Mit § 341t Abs. 4 Satz 3 HGB wird zudem klargestellt, dass nicht nur einzelne Zahlungen oder Zahlungsreihen unter dem Grenzwert, sondern staatliche Stellen gänzlich aus dem Bericht ausgeschlossen werden können, wenn diese im Berichtszeitraum insgesamt weniger als 100 TEUR von dem berichtspflichtigen Unt erhalten haben. Eine Negativmitteilung i. S. v. "Behörde X in Land Y hat (eine) Zahlung(en) mit einem (Gesamt-)Betrag von weniger als 100 TEUR erhalten" ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die größenabhängige Erleichterung befreit in der Praxis i. d. R. nicht von der laufenden Erfassung sämtlicher Zahlungen. Dies liegt darin begründet, dass die Ex-ante-Abschätzung der Volumina der Zahlungen nur bei eindeutiger Unterschreitung der Grenzwerte verlässlich möglich ist.

Künstliche Aufteilungen oder Zusammenfassungen mit dem Ziel, die Vorgaben zu umgehen, sind gem. § 341t Abs. 6 HGB unzulässig.

 

Rz. 143

Zu den berichtspflichtigen Zahlungen zählen gem. § 341r Nr. 3 HGB:

  • Produktionszahlungsansprüche;
  • Steuern auf Erträge, die Produktion oder die Gewinne von KapG; Verbrauchsteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern sowie Lohnsteuern der in KapG beschäftigten Arbeitnehmer sind wie auch vergleichbare Steuern ausgenommen;
  • Nutzungsentgelte;
  • Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen;
  • Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
  • Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen;
  • Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
 

Rz. 144

Mit § 341t Abs. 3 HGB wurde eine begrenzende Conditio betreffend Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen in das Handelsrecht implementiert. Es sind nur solche Dividenden oder Gewinnanteile zu berücksichtigen, die anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungsentgelten gezahlt wurden oder die nicht unter denselben Bedingungen wie jene an andere Gesellschafter oder Aktionäre mit vergleichbaren Anteilen oder Aktien gleicher Gattung gezahlt wurden.

 

Rz. 145

Eine weitere Klarstellung der Begriffe, etwa was mit "Produktionszahlungsansprüchen" gemeint ist, erfolgt nicht. Auch sind die Begrifflichkeiten nicht überschneidungsfrei. So ist allgemein ein Nutzungsentgelt der Oberbegriff für sämtliche Entgelte aus schuldrechtlichen Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungsverträgen, d. h. auch Lizenz- und Mietentgelte. Auch könnte etwa der Förderzins, der als Abgabe für das Recht zum Abbau von Bodenschätzen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Marktpreise erhoben und jährlich festgesetzt wird, entweder als Produktionszahlungsanspruch, als Steuern auf die Erträge und Produktion (wenngleich Abgaben der Oberbegriff für Steuern und sonstige Abgaben (Gebühren, …) sind) oder als Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren und sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und Konzessionen behandelt werden. In Niedersachsen werden Förderabgaben aktuell z. B. grds. auf die Gewinnung von Erdöl, Naturgas, Schwefel, Sole, Sand und Kies sowie auf Erdwärme erhoben.[2] Obwohl "Produktionszahlungsansprüche" auf die Förderung abzielt, dürften auch die Feldesabgaben gem. § 30 BBergG für die Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken unter diesen Bereich fallen, wobei die im Erlaubnisfeld im jeweiligen Jahr für die Aufsuchung gemachten Aufwendungen anzurechnen sind. Eine Zuordnung zu den Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren erscheint ebenfalls möglich. Insgesamt gilt für die hier anzugebenden Zahlungen ohnehin, dass nur die an staatliche Stellen gezahlten Beträge angabepflichtig sind – die aufwands- oder kostenrechnerische Zuordnung der Beträge auf die Gj ist irrelevant. Damit ist auch klar, dass die Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur an die staatliche Stelle geleistet sein müssen, etwa in Form eines kommunalen Straßenausbaubetrags. Lediglich Vorgaben der öffentlichen Hand zur Erstellung von Infrastruktur, die von dem Unt umgesetzt werden müssen, fallen nicht darunter.

 

Rz. 146

Nicht aufgeführt und damit nicht angabepflichtig sind Geldstrafen und Geldbußen sowie sonstige Ungehorsamsfolgen, wie etwa Auflagen nach § 153a StPO, Zwangsgelder oder Ordnungsgelder. Dies verwundert, da genau über diese die durch den Zahlun...

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