7.3.1 Zu erfassende staatliche Stellen

 

Rz. 138

Berichtspflichtige KapG oder ihnen gleichgestellte KapCoGes haben gem. § 341t Abs. 1 Satz 1 HGB im Zahlungsbericht sämtliche Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern anzugeben, die im Berichtszeitraum getätigt wurden. Im Umkehrschluss werden andere Zahlungen von einer Integration in einen anzufertigenden Zahlungsbericht ausgeschlossen. Eine freiwillige Erweiterung ist unzulässig.

 

Rz. 139

Unter staatlichen Stellen i. S. d. Vorschriften zum (Konzern-)Zahlungsbericht sind nach § 341r Abs. 4 HGB nationale, regionale oder lokale Behörden eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder eines Drittlands zu verstehen. Ferner sind von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Agenturen bzw. von diesen kontrollierte Unt unter staatliche Stellen zu subsumieren. Maßgeblich für die Beurteilung einer möglichen Kontrolle ist das Kriterium des beherrschenden Einflusses i. S. v. § 290 HGB (§ 290 Rz 28 ff.).

 

Rz. 140

Das Nachvollziehen von Beherrschungszusammenhängen zwischen Behörden und von diesen kontrollierten Abteilungen oder Agenturen bzw. von diesen kontrollierten Unt dürfte in der Praxis – insb. in Drittländern – grds. zu erheblichen Problemen führen. Die Verknüpfung mit § 290 HGB zwecks Beurteilung einer etwaigen Beherrschung durch eine staatliche Stelle mutet nur auf den ersten Blick als logische Vereinfachung an. Bei näherer Betrachtung entpuppt sich dieses Vorgehen als höchst problematisch bzw. als weitere Verschärfung der Beherrschungseinschätzung. Auf Angaben lokaler Behörden oder aus Jahresabschlüssen zu Beherrschungsverhältnissen kann i. d. R. nicht zurückgegriffen werden, da die lokalen Bilanzierungsvorschriften oft abweichende Kriterien anlegen werden. Insofern ist jede Zahlung respektive jeder Zahlungsempfänger einzeln auf Zuordnung zur Gruppe der staatlichen Stellen i. S. d. § 341r Abs. 4 HGB zu überprüfen. Anders als innerhalb eines Konzerns bestehen gegenüber Behörden, Abteilungen oder Agenturen i. d. R. jedoch keinerlei Auskunftsrechte. Gleiches gilt für Unt, die von Behörden (potenziell) beherrscht werden – insb. außerhalb der EU.

In Konsequenz dürfte die Beurteilung in der Praxis mitunter unmöglich sein. Eine Befreiungsvorschrift bei faktisch unmöglicher Beherrschungsermittlung – etwa analog zu jener des § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB – ist nicht gegeben. Unklar ist entsprechend, wie zu verfahren ist, wenn für einen Zahlungsempfänger nicht beurteilt werden kann, ob es sich um eine staatliche Stelle i. S. d. § 341r Abs. 4 HGB handelt. M. E. ist im Zweifelsfall eine Aufnahme in den Zahlungsbericht zu empfehlen. Zwar dürfen andere Zahlungen gem. § 341t Abs. 1 Satz 2 HGB nicht in den Zahlungsbericht aufgenommen werden, die mangelnde Regelung/Präzision der handelsrechtlichen Vorschriften wird man berichtenden Unt aber nicht zur Last legen können. Auch ist die Aufnahme möglicherweise nicht umfasster Zahlungen bei Unsicherheit im Vergleich zum Weglassen möglicherweise berichtspflichtiger Zahlungen vor dem Hintergrund von Sanktionen (Rz 156 f.) kritisch zu beurteilen.

 

Rz. 141

Zumindest betreffend Zahlungen an einen staatlichen Paymaster als Zwischenempfänger von Zahlungen für mehrere staatliche Stellen ist mit § 341t Abs. 2 HGB eine Erleichterung vorgesehen. Demnach ist nur über die staatlichen Stellen zu berichten, an die Zahlungen unmittelbar geleistet wurden. Sofern eine staatliche Stelle Zahlungen für mehrere verschiedene staatliche Stellen einzieht, d. h. als Paymaster fungiert, ist nur über diese bzw. über Zahlungen an diese zu berichten.

7.3.2 Berichtspflichtige Zahlungen und Erleichterung

 

Rz. 142

Unter Zahlungen an staatliche Stellen sind nach § 341t Abs. 4 Satz 1 HGB geleistete Zahlungen, Zahlungsreihen sowie Sachleistungen im Tätigkeitsbereich der Unt zu verstehen, sofern sich diese auf 100 TEUR oder mehr belaufen. Bei regelmäßigen Zahlungen/Raten, d. h. verbundenen Zahlungsreihen, ist gem. § 341t Abs. 4 Satz 2 HGB der Gesamtbetrag innerhalb eines Berichtszeitraums relevant. Bei Zahlungen in Gestalt von Sachleistungen besteht nach § 341t Abs. 5 HGB neben der pflichtmäßigen Vorgabe zur Angabe des Werts der Sachleistungen ggf. die Notwendigkeit, deren Umfang anzugeben. Eine ggf. nötige Währungsumrechnung hat mit den Werten zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen. Dabei erscheint es neben dem tatsächlich gezahlten Wechselkurs auch sachgemäß – analog zu § 256a HGB – den Devisenkassamittelkurs zu verwenden.[1]

Mit § 341t Abs. 4 Satz 3 HGB wird zudem klargestellt, dass nicht nur einzelne Zahlungen oder Zahlungsreihen unter dem Grenzwert, sondern staatliche Stellen gänzlich aus dem Bericht ausgeschlossen werden können, wenn diese im Berichtszeitraum insgesamt weniger als 100 TEUR von dem berichtspflichtigen Unt erhalten haben. Eine Negativmitteilung i. S. v. "Behörde X in Land Y hat (eine) Zahlung(en) mit einem (Gesamt-)Betrag von weniger als 100 TEUR erhalten" ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

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