Rz. 137

Die Pflicht zur Erstellung eines Konzernzahlungsberichts durch ein MU gem. § 341v Abs. 1 Satz 1 HGB liegt nach § 341v Abs. 1 Satz 2 HGB auch bereits vor, wenn nur ein TU in der mineralgewinnenden Industrie oder im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig ist. Mitunter ist eine Änderung der Beteiligungsstruktur zu prüfen, d. h. eine Einbeziehung lediglich als Gemeinschafts- oder assoziiertes Unt, zwecks Vermeidung einer Zahlungsberichterstattungspflicht. Dies ist insb. zu empfehlen, sofern nur ein oder zumindest nur sehr wenige TU die Pflicht zur länderbezogenen Berichterstattung auslösen.

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