Rz. 135

Nach § 341v Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 341q HGB haben MU mit Sitz im Inland aus der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Abbaus von Holz in Primärwäldern jährlich einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen.

Die Pflicht zur Konzernzahlungsberichterstattung ist mit der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verknüpft. Insofern ist auf die Beherrschungskriterien des § 290 HGB abzustellen (§ 290 Rz 28 ff.).

 

Rz. 136

Gem. § 341v Abs. 2 HGB werden MU jedoch bei Einbeziehung in einen übergeordneten Zahlungsbericht eines anderen MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR von der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts befreit.

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