Rz. 134

Gem. § 341s Abs. 2 HGB entfällt die Erstellungspflicht, sofern eine Einbeziehung in einen Konzernzahlungsbericht unter den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfolgt. In diesem Fall hat die KapG im Anhang anzugeben, bei welchem Unternehmen sie einbezogen und wo dieser Zahlungsbericht erhältlich ist. Gleiches gilt nach § 341s Abs. 3 HGB bei der Erstellung und Offenlegung eines äquivalenten Berichts im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Drittstaats, dessen Berichtspflichten die Europäische Kommission als gleichwertig bewertet hat. Von einer erheblichen Erleichterung kann indes bei einer Befreiung infolge der Einbeziehung in den Zahlungsbericht eines anderen Unt nicht ausgegangen werden. Der Hauptaufwand resultiert aus der Datengewinnung und -verarbeitung. Dieser fällt insofern weiterhin an, als die entsprechenden Informationen zwecks Übermittlung an das berichtende KonzernUnt ermittelt, aggregiert und aufbereitet werden müssen. Letztlich entfällt lediglich die gesonderte Offenlegung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge