Rz. 81

Der AP kann den Prüfungsauftrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.

 

Rz. 82

Persönliche Differenzen zwischen AP und prüfungspflichtigem Unt berechtigen i. d. R. nicht zur Kündigung.[1]

 

Rz. 83

Sachliche Differenzen über die zutreffende Beurteilung des Prüfungsobjekts sind ebenfalls kein zulässiger Kündigungsgrund, da § 318 Abs. 6 Satz 2 HGB ausdrücklich Differenzen über die Art und den Inhalt des Bestätigungsvermerks ausschließt.

 

Rz. 84

Auch eine Verletzung der Vorlage- und Auskunftspflichten des prüfungspflichtigen Unt stellt keinen wichtigen Grund dar. § 320 HGB verpflichtet prüfungspflichtige Unt, dem AP alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen § 320 HGB hat der Prüfer zum einen im Prüfungsbericht gesondert auf diese Umstände hinzuweisen, zum anderen den Bestätigungsvermerk des prüfungspflichtigen Unt einzuschränken oder zu versagen (zu "modifizieren").[2]

 

Rz. 85

Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des geprüften Unt werden sich im Regelfall auch eher im Prüfungsergebnis niederschlagen. In besonderen Extremfällen, in denen z. B. eine kriminelle Betätigung entdeckt wird, dürfte jedoch eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein.[3]

 

Rz. 86

Ein Kündigungsgrund liegt dagegen vor, wenn für den AP die Durchführung der Abschlussprüfung unmöglich geworden ist. Ein Beispiel dafür ist eine schwerwiegende Erkrankung des AP. Aber auch wenn der AP erst während der Abschlussprüfung erkennt, dass ihm die nötigen Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Durchführung der Abschlussprüfung fehlen und er dieses Problem nicht beheben kann, ist ein wichtiger Grund zur Kündigung des Prüfungsauftrags gegeben.[4]

 

Rz. 87

Schließlich stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn der AP bei einer Fortführung der Abschlussprüfung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde und dies nicht anders als durch eine Kündigung des Prüfungsauftrags verhindert werden kann. Der wichtigste Fall ist ein sich erst während der Prüfung ergebender Verstoß gegen die Unabhängigkeitsanforderungen der §§ 319, 319b HGB und der EU-Verordnung Nr. 537/2014.

[1] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR-E, § 318 HGB Rn 150, Stand: 10/2010; Justenhoven/Heinz, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 318 HGB Rz 132.
[2] Vgl. IDW PS 405.A17., sowie IDW PS 450.59 n. F.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen. 6. Aufl. 1995–2001, § 318 HGB Rz 440 m. w. N.
[4] Vgl. Baetge/Thiele, in Küting/Pfitzer/Weber, HdR, § 318 HGB Rn 148, Stand: 10/2010.

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