7.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 127

Mit den §§ 341q–y HGB wurde die Pflicht zur Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen in deutsches Recht übernommen. Unt (MU) i. S. d. § 341q HGB i. V. m. § 341r Nr. 1–2 HGB n. F. (i. V. m. § 341v Nr. 1 HGB),

  • die in der mineralgewinnenden Industrie bzw. im Holzeinschlag in Primärwäldern tätig und gleichzeitig
  • als KapG oder diesen gleichzustellende PersG ohne natürlichen Vollhafter i. S. d. § 264a HGB zu klassifizieren sind sowie
  • als "groß" i. S. d. § 267 HGB gelten (also auch alle kapitalmarktorientierten Unt, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, VersicherungsUnt oder Pensionsfonds),

haben demnach ab dem nach dem 23.7.2015 beginnenden Gj jährlich einen Bericht (Konzernbericht) über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und offenzulegen.[1] Anders als etwa in § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB wird die KapG und nicht deren gesetzliche Vertreter zur Erstellung des Zahlungsberichts verpflichtet, sodass dies keine höchstpersönliche Pflicht darstellt. Gleichwohl sind die gesetzlichen Vertreter diejenigen, die nach außen wirken und haben auch für die Offenlegung zu sorgen (§ 341w Abs. 1 HGB).

In Deutschland sind davon lt. Regierungsbegründung 60 Unt betroffen, wobei die Reduzierung um rund 50 Unt gegenüber dem Referentenentwurf (110 betroffene Unt) nur als Augenwischerei verstanden werden kann. Diese Unt sind zwar durch den Bericht auf übergeordneter Konzernebene (MU im europäischen Ausland) zunächst befreit, haben diese Informationen dennoch zu ermitteln und an das MU zu kommunizieren. Die berichtsbezogenen Aufwendungen reduzieren sich so nur um jene resultierend aus der Offenlegung, d. h. minimal. Erstaunlich ist, dass empirische Untersuchungen eine deutlich geringere Zahl an veröffentlichten (Konzern-)Zahlungsberichten vorgefunden haben.[2] Die durchschnittliche einmalige Mehrbelastung pro Unt beziffert der Gesetzgeber auf knapp 2 Mio. EUR. Die jährlichen Mehrbelastungen werden mit knapp 500.000 EUR veranschlagt.[3]

Die länderbezogene Berichterstattung liegt ausweislich der EU-Bilanzrichtlinie[4] im Interesse einer größeren Transparenz hinsichtlich der an staatliche Stellen geleisteten Zahlungen. Zum einen soll verhindert werden, dass Holz aus illegalem Einschlag auf den Markt der Union gelangt. Zum anderen geht es um Korruptionsbekämpfung. Zweck der Berichte ist es, den Regierungen ressourcenreicher Länder dabei zu helfen, die EITI-Grundsätze und -Kriterien umzusetzen und ihren Bürgern Rechenschaft über die Zahlungen abzulegen, die sie von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Unt der mineralgewinnenden Industrie und der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern erhalten.[5] Nicht in der Begründung zur EU-Bilanzrichtlinie aufgeführt, jedoch infolge der zunehmenden Diskussionen über Steuervermeidungstaktiken auf EU-Ebene[6] als weiterer Einführungsgrund zu sehen sind Steuerzahlungs- respektive Steuervermeidungsanalysen und darauf aufbauend regulierende Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene, die inzwischen in einer Richtlinie zur Einführung einer Globalen Mindestbesteuerung[7] sowie zur Einführung eines Ertragsteuerinformationsberichts[8] führen werden (§§ 342-342p Rz 1 ff.).

[1] Vgl. IDW Praxishinweis 1/2017, Tz. 4–9; Trepte/Siegel, WPg 2017, S. 317.
[2] Vgl. Luckner/Gäumann/Dobler, WPg 2019, S. 1163–1171.
[3] BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 65.
[4] Begr. EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU), ABl. EU L1 82/24 v. 26.6.2013.
[5] Vgl. EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, Erwägungsgrund 45.
[6] S. dazu etwa EU-Kommission, Fight against tax fraud and tax evasion, https://ec.europa.eu/taxation_customs/fight-against-tax-fraud-tax-evasion_en, Abruf 8.10.2023.
[7] Vgl. RegE eines Gesetzes für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen, abrufbar unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2023-03-20-MinBestRL-UmsG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile=3, Abruf 8.10.2023; RL (EU) 2022/2523, ABl. L 328 v. 22.12.2022, S. 1, berichtigt in ABl. L 13 v. 16.1.2023, S. 9.
[8] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, BGBl I 21.6.023, Nr. 154.

7.2 Anwendungsbereich

7.2.1 Industriezugehörigkeit

 

Rz. 128

Unter Unt der mineralgewinnenden Industrie sind gem. § 341r Nr. 1 HGB jene zu verstehen, die auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig sind, die in Abschnitt B Abteilungen 05–08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006[1] aufgeführt sind. Als Unt des Holzeinschlags in Primärwäldern gelten nach § 341r Nr. 2 HGB jene, die in den in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.20 aufgelisteten Bereichen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt und in natürlich regenerierten Wäldern mit einheimischen Arten t...

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