Rz. 24

In § 265 Abs. 6 HGB werden die Modifikation der Gliederung und die Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und GuV vorgeschrieben, "wenn dies wegen" Besonderheiten der KapG zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift sollen Besonderheiten von Unt spezieller Branchen oder spezieller Tätigkeiten im Jahresabschluss kenntlich gemacht werden, weil sich die Gliederungsschemata der §§ 266 und 275 HGB primär auf Industrie- oder HandelsUnt beziehen. Als Beispiele sind Unt aus den Branchen Energieversorgung, Bergbau und Bau sowie aus dem Bereich Transport und Verkehr zu nennen. Ebenso betrifft dies die Bereiche Brauereien, Reedereien, Betriebe der Mineralölindustrie, Dienstleistungsbetriebe, LeasingUnt und HoldingGes.

Praktisch relevant ist die Änderung einer Postenbezeichnung und weniger die Änderung der Gliederung. Eine Änderung von Postenbezeichnungen ist nur für die arabisch bezifferten Posten zulässig. Eine Änderung der Hauptposten Anlage- oder Umlaufvermögen darf ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Änderung der mit römisch bezifferten Posten, wie z. B. Sach- oder Finanzanlage oder Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände. Änderungen der Postenbezeichnungen sind als Kürzungen, Erweiterung oder Änderung möglich.[1]

 

Rz. 25

 
Praxis-Beispiel

Anstelle von "Materialaufwand" kann der Begriff "Aufwendungen für bezogene Leistungen" verwendet werden, wenn im Materialaufwand keine anderen Aufwendungen für RHB und bezogene Waren enthalten sind.

Die Bezeichnung "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" kann um den Zusatz "einschl. Ersatzteile" ergänzt werden, um die zusätzliche Erfassung von Ersatzteilen deutlich zu machen

Die Postenbezeichnung "Anteile an verbundenen Unternehmen" kann durch die engere Bezeichnung "Anteile an Tochterunternehmen" geändert werden, wenn die Anteile nur Tochterunternehmen betreffen.

[1] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz 44.

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