Rz. 226

Die Berichterstattung über Prüfungen nach internationalen Prüfungsgrundsätzen folgt den dort hierfür maßgeblichen Grundsätzen.[1]

 

Rz. 227

Die Berichterstattung über nach ISA durchgeführte Abschlussprüfungen richtet sich nach ISA 700, 701, 705 und 706. Nach ISA 700 hat der Abschlussprüfer ein Prüfungsurteil in Form eines sog. Bestätigungsberichts, dem sog. Auditor’s Report, abzugeben, der durch Anpassung der gesetzlichen Regelungen zum Bestätigungsvermerk im Zuge des BilReG auch in Deutschland Eingang gefunden hat und durch die Neufassung der sog. IDW PS 400er-Reihe auch in Deutschland Anwendung findet (§ 322 Rz 1). Einen Prüfungsbericht analog § 321 HGB kennen die ISA (bislang) nicht.

 

Rz. 228

Ähnlich sind die Regelungen nach den US-Generally Accepted Auditing Standards (US-GAAS) des AICPA und nach den Auditing Standards des PCAOB, die ebenfalls nur den Bestätigungsbericht des Abschlussprüfers kennen. Es finden sich zwar in einzelnen Prüfungsvorschriften Berichterstattungspflichten des Abschlussprüfers, wie insb. nach SAS 61 bzw. AU 380, wonach der Abschlussprüfer dem Audit Committee bzw. einem vergleichbar eingerichteten Organ (in Deutschland: Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats) über bestimmte Fragen der Abschlussprüfung zu berichten hat. Die Form dieser Berichterstattung ist aber nicht bestimmt, d. h., der Abschlussprüfer kann gem. AU 380.51 mündlich oder schriftlich berichten.[2]

[1] Vgl. Justenhoven/Deicke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 321 HGB Rz 270.
[2] Vgl. Orth/Schäfer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 321 HGB Rz 611, Stand: 7/2018.

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