Rz. 220

Bei Gemeinschaftsprüfungen ist ein gemeinsamer Prüfungsbericht der Gemeinschaftsprüfer zu erstatten.[1] Folgende Besonderheiten gilt es zu berücksichtigen:[2]

  • Die Ausführungen zum Prüfungsauftrag müssen Angaben zur gemeinsamen Bestellung mehrerer WP/vBP bzw. WPG/BPG enthalten.
  • Da die Gemeinschaftsprüfer jeweils die Gesamtverantwortung für das Prüfungsergebnis haben, sind bei Art und Umfang der Abschlussprüfungen keine Darstellungen über die sachliche und/oder zeitliche Aufteilung von Prüfungsgebieten auf die Gemeinschaftsprüfer vorzunehmen.[3]
  • Soweit zwischen den Gemeinschaftsprüfern Meinungsverschiedenheiten über Prüfungsfeststellungen bestehen, die bis zur Erstattung des Prüfungsberichts nicht ausgeräumt werden können, ist dies im Prüfungsbericht darzustellen. Hierbei kann es sich empfehlen, dies in einem separaten Berichtsabschnitt vorzunehmen, in dem diese Meinungsverschiedenheiten sowie deren Auswirkungen auf den geprüften Abschluss und Lagebericht dargestellt werden.[4]
  • Stellen die Gemeinschaftsprüfer Beanstandungen fest, ist dies in der Vorwegberichterstattung (Rz 67) darzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beanstandung nur von einem der Gemeinschaftsprüfer erhoben wird.
  • Kommen die Gemeinschaftsprüfer zu einem unterschiedlichen Prüfungsergebnis, haben die Gemeinschaftsprüfer einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk zu erstatten, der beide Prüfungsurteile enthält (§ 322 Rz 203). Im Prüfungsbericht ist dieser gemeinsame Bestätigungsvermerk wiederzugeben. Die abweichenden Auffassungen sind im Prüfungsbericht zu erläutern.
[1] Vgl. IDW PS 208.21.
[2] Vgl. IDW PS 208.22 ff.
[3] Dies gilt ausdrücklich nicht bei Gemeinschaftsprüfungen von PIE, da Art. 11 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO die Beschreibung der Aufgabenverteilung zwischen den Gemeinschaftsprüfern fordert; vgl. IDW PS 450.P56/5 n. F.
[4] Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsprüfer von PIE, da Art. 11 Abs. 3 EU-APrVO dies explizit fordert; vgl. IDW PS 450.P56/6 n. F.

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