Rz. 138

Ein passiver Unterschiedsbetrag aus der KapKons stellt dem Charakter nach eine Rückstellung für drohende Verluste (badwill), einen "Gewinn" aus Beteiligungserwerb (lucky buy) oder einen technischen Unterschiedsbetrag dar (Rz 115 ff.). Im ersten Fall darf er gem. § 309 Abs. 2 Nr. 1 HGB erst dann ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn

  • die zum Zeitpunkt des Erwerbs erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unt tatsächlich eingetreten ist,
  • feststeht, dass die Entwicklung nicht eintritt, oder
  • zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

V. a. mit Bezug auf das Realisations- und Vorsichtsprinzip ist davon auszugehen, dass eine Pflicht zur Auflösung besteht. Im zweiten Fall ist die erfolgserhöhende Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags gem. § 309 Abs. 2 Nr. 2 HGB erst erlaubt, wenn am Abschlussstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass eine Auflösungspflicht besteht. Für die Behandlung des technischen Unterschiedsbetrags s. Rz 115.

 

Rz. 139

Hinsichtlich des Ausweises des passiven Unterschiedsbetrags ist keine Saldierung mit Unterschiedsbeträgen auf der Aktivseite (GoF) erlaubt. Der passive Unterschiedsbetrag ist pflichtmäßig auf der Passivseite der Konzernbilanz zwischen EK und FK auszuweisen. Dies gilt auch für Altfälle, d. h., wenn noch GoF und ein passiver Unterschiedsbetrag aus vor dem Gj 2010 vorgenommenen ErstKons vorhanden sind, müssen diese getrennt auf der Aktiv- und Passivseite der Konzernbilanz ausgewiesen werden.

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