Rz. 248

Wird der beizulegende Zeitwert durch ein Vergleichsverfahren ermittelt, stehen grds. zwei Alternativen zur Auswahl.[1] Der beizulegende Zeitwert kann entweder aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Bewertungsobjekts oder aus den Marktwerten eines gleichartigen Bewertungsobjekts abgeleitet werden.

 

Rz. 249

Einzelne Bestandteile eines zu bewertenden Finanzderivats können z. B. sein: Referenzzinssatz, aktueller Zinssatz am Bilanzstichtag, Volatilität, Basispreis, Kassakurs am Bilanzstichtag.

 

Rz. 250

Bei der Wertermittlung durch gleichartige Bewertungsobjekte sollte die Gleichartigkeit nicht zu eng verstanden werden. Auch vergleichbare Bewertungsobjekte sollten bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Zur Feststellung der Gleichartigkeit ist im ersten Schritt zu prüfen, ob es sich bei dem Bewertungsobjekt um dieselbe Art (z. B. Aktien) wie bei dem Vergleichsobjekt handelt. Im zweiten Schritt sind bei Finanzinstrumenten u. a. folgende Faktoren zu untersuchen:

  • Restlaufzeit,
  • Nominalwert,
  • Cashflow-Struktur,
  • Währung,
  • Ausfallrisiko,
  • Besicherung und
  • Zinsbasis.

Besonderheiten, die die Vergleichbarkeit beeinträchtigen, sind zu bereinigen. Sofern für das gleichartige Bewertungsobjekt keine aktuellen Marktpreise vorhanden sind, können Marktpreise aus der Vergangenheit (max. zwölf Monate) herangezogen werden, die an den aktuellen Bilanzstichtag anzupassen sind.[2] Voraussetzung für die Herleitung aus älteren Transaktionen ist jedoch, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert haben.

[1] Vgl. Art. 42b Abs. 1 der Vierten RL 78/660/EWG zum Gesellschaftsrecht des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen v. 25.7.1978, ABl. EU Nr. L 222/11 v. 14.8.1978.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz 575.

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