Rz. 117

Das HGB enthält zum Ansatz von Rückstellungen eine Spezialvorschrift in § 249 HGB. Auf die dortigen Ausführungen wird hier verwiesen (§ 249 Rz 7 ff.). Zum Ausweis ist anzumerken, dass Ekfl. und Nicht-KapCoGes zumindest den gesonderten Ausweis der Pensionsrückstellungen vorzunehmen haben, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt, da diesen wegen ihres langfristigen Charakters besondere Bedeutung zukommt.[1] Im Regelfall werden sich aber auch diese Kfl. am Gliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB orientieren und entsprechend separat ausweisen:

  • Pensionsrückstellungen,
  • Steuerrückstellungen und
  • Sonstige Rückstellungen.

Auch für EKfl. und Nicht-KapCoGes stellt sich ggf. das Erfordernis, Rückstellungen für passive latente Steuern zu bilden (§ 249 Rz 42).[2]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 247 HGB Rz 50.
[2] Vgl. IDW RS HFA 7.26.

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