Rz. 12

Die Strafe beträgt entweder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen bei § 331 HGB (§ 331 Rz 92 ff.) verwiesen.

 

Rz. 13

Bei Straftaten nach § 333a HGB hat die Staatsanwaltschaft, die das Strafverfahren abschließende Entscheidung sowie ggf. einen Hinweis auf ein gegen die Entscheidung eingelegtes Rechtsmittel an die Abschlussprüferaufsicht zu übermitteln. Hierzu wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

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