Rz. 124

Eine Überschreitung der Aufstellungsfrist im Zusammenhang mit einem Bankrott wird strafrechtlich nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (Vorsatz und in besonders schweren Fällen sogar bis zehn Jahre, § 283a StGB) oder bis zu zwei Jahren (Fahrlässigkeit, § 283 Abs. 5 StGB) oder einer Geldstrafe belegt. Dabei ist bereits der Versuch strafbar. § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB stellt Verstöße gegen die Buchhaltungs- und Aufstellungspflicht ganz allgemein unter Strafe von bis zu zwei Jahren (Vorsatz) bzw. bis zu einem Jahr (Fahrlässigkeit) Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe. Handelsrechtlich wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses nach § 264 Abs. 1 HGB dagegen erst bei nicht erfolgter Offenlegung gem. § 335 Abs. 1 HGB mit einem gem. § 335 Abs. 4 HGB nach Größenklassen gestaffelten Ordnungsgeld bis max. 25 TEUR (kapitalmarktorientierte Unt nach § 335 Abs. 1a HGB: max. der höchste Betrag aus 10 Mio. EUR, 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes oder das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils) belegt. § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HGB ordnet die Zuwiderhandlung gegen § 264 Abs. 2 HGB ebenfalls als Ordnungswidrigkeit ein, die mit einer Geldbuße von bis zu 50 TEUR geahndet werden kann. Allerdings greifen schon bei verzögerter Aufstellung zivilrechtliche Sanktionen aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung der Sorgfaltspflicht der gesetzlichen Vertreter (insb. §§ 84 Abs. 3 und 93 Abs. 2 AktG oder §§ 30 und 43 Abs. 2 GmbHG).

 

Rz. 125

Daneben droht § 331 Nr. 1 HGB Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer KapG für unrichtige und verschleiernde Angaben in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe. Dies betrifft insb. das in § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB geforderte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und soll die Öffentlichkeit vor fehlerhaften Jahresabschlüssen und Lageberichten durch Bilanzfälschung und Bilanzverschleierung schützen.[1] Dies traf nach § 331 Nr. 3a HGB a. F. auch bis zum Gj 2020 für die unrichtig abgegebene Versicherung der gesetzlichen Vertreter einer KapG nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB zu.

 

Rz. 126

Mit dem FISG wurde mit dem neu eingefügten § 331a HGB nun mit Wirkung ab dem 1.7.2021 eine eigene Norm für strafrechtliche Haftung für die Verletzung des Bilanzeids eingefügt (§ 331a Rz 1), die jedoch nicht den Stellenwert einer eidesstattlichen Versicherung erreicht, die nach §§ 156, 163 StGB bei vorsätzlicher und fahrlässiger Verletzung unter Strafe steht.[2] Zudem wird durch den eingebauten Wissensvorbehalt das eigenständige Rechtsgut des Bilanzeids, das lediglich auf das Vertrauen in die subjektive Ehrlichkeit der Bilanzverantwortlichen zielt, betont. Die Nichtabgabe des Bilanzeids fällt nicht unter den Tatbestand des § 331a HGB. Somit ist die Nichtabgabe als Ordnungswidrigkeitstatbestand gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HGB einzuordnen, was auch der Rechtsfolge der Nichtbefolgung der Unterzeichnungspflicht für alle Kfl. nach § 245 HGB entspricht.

[1] S. dazu Diskussionsentwurf des BMF zur Umsetzung der RL 2004/109/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 3.5.2006, S. 56.
[2] Vgl. Fleischer, ZIP 2007, S. 97, 102.

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