Rz. 79

Gem. Abs. 5 gelten die Unvereinbarkeitsregelungen nach Abs. 2–4 für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend. Dies gilt auch für die Pflicht zur Teilnahme am Verfahren der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO. Fehlt die Eintragung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister, führt dies nach Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 zum Ausschluss, nicht nur als Abschlussprüfer des MU, sondern auch als Konzernabschlussprüfer. Nach Abs. 5 i. V. m. Abs. 2–4 führen die Ausschlussgründe, die einen Ausschluss als Abschlussprüfer des MU zur Folge haben, gleichzeitig zu einem Ausschluss als Konzernabschlussprüfer. Fraglich könnte sein, ob diese Folge auch eintritt, wenn Ausschlussgründe in Bezug auf einzelne in den Konzernabschluss einbezogene TU vorliegen. Bei nicht in den Konzernabschluss einbezogenen TU stellt sich diese Frage nicht, weil hier aufgrund der eingeschränkten Prüfungspflichten (insb. Prüfung der Abgrenzung des Kons­Kreises) eine Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Prüfung des Konzernabschlusses nicht erkennbar ist.[1]

 

Rz. 80

Wenn in Bezug auf ein einbezogenes TU ein Ausschlussgrund nach den Abs. 2–4 vorliegt, dürfte dies grds. einen Ausschluss als Konzernabschlussprüfer zur Folge haben, weil sich Abs. 5 auf die Prüfung des Konzernabschlusses bezieht, der sich aus den Abschlüssen des MU und der TU zusammensetzt. Nach § 317 Abs. 3 HGB hat der Konzernabschlussprüfer im Fall der Prüfung der Jahresabschlüsse von einbezogenen TU durch andere Abschlussprüfer deren Arbeit zu überprüfen,[2] mit der Folge, dass die gesetzlichen Ausschlusstatbestände auch in diesen Fällen greifen.

Diese Überlegungen gelten auch für die Prüfung der für Zwecke der Kons aufgestellten Handelsbilanzen II von ausländischen TU. Im Falle einer Prüfung des Jahresabschlusses (HB I) von ausländischen TU führt die Erfüllung von Ausschlussgründen im Hinblick auf die HB II (z. B. Erstellung der HB II oder Erbringung von Bewertungsleistungen, die unmittelbar vom Mandanten in die HB II übernommen werden) zu einem Ausschluss als Konzernabschlussprüfer.

Ferner stellt sich die Frage, ob die Vorschriften der Abs. 2–4 auch von den Abschlussprüfer von TU, die nicht Konzernabschlussprüfer sind, eingehalten werden müssen. Wenn der Jahresabschluss von in den Konzernabschluss einbezogenen TU nicht nach § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB vom Abschlussprüfer des Konzernabschlusses selbst, sondern zulässigerweise nach Satz 2 durch einen anderen Abschlussprüfer geprüft wurde und der Konzernabschlussprüfer zu diesem Zweck dessen Arbeiten verwertet, sind die Anforderungen des IDW PS 320 "Verwertung der Arbeit eines anderen externen Prüfers" zu beachten. Danach hat der Konzernabschlussprüfer die fachliche Kompetenz und berufliche Qualifikation dieses anderen Abschlussprüfer nach Maßgabe der für den Konzernabschlussprüfer geltenden Erfordernisse der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Eigenverantwortlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Auftrags des anderen externen Prüfers zu beurteilen.[3] In Bezug auf die Unabhängigkeit ist es in der Praxis der Konzernabschlussprüfung üblich, dass der Konzernabschlussprüfer i. R. d. Verwendung von Audit Instructions an die anderen Abschlussprüfer auf die Einhaltung von Unabhängigkeitsvorschriften hinweist und sich deren Beachtung durch die anderen Abschlussprüfer bestätigten lässt (§ 317 Rz 65). Dies gilt unabhängig davon, ob das TU seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.

In der Prüfungspraxis kann es sich für den Konzernabschlussprüfer empfehlen, mit ausländischen Prüfern von in den Konzernabschluss einbezogenen TU die Einhaltung der Unabhängigkeitsregeln des IFAC Code of Ethics zu vereinbaren. Diese entsprechen in allen wesentlichen Aspekten den Empfehlungen der EU-Kommission zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom 16.5.2002. Auf eine ins Detail gehende Information der ausländischen Prüfer über die deutschen Unabhängigkeitsvorschriften kann in diesem Fall verzichtet werden.

 

Rz. 81

Zu den einzelnen für Konzernabschlussprüfer entsprechend geltenden Ausschlussgründen wird auf die Erl. zu den Abs. 2–4 verwiesen.

[1] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 85.
[2] Vgl. Begründungsteil der BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 87.
[3] Vgl. IDW PS 320.16.

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