Rz. 120

Da die Erleichterungen in Form einer Aufzählung und nicht einer "Entweder-oder-Option" erfolgen, können die Gesellschafter selbst über den Umfang der Erleichterungen entscheiden. Auch wenn die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieselben bleiben, kann etwa nur auf die Offenlegung oder zusätzlich auf die isolierte Prüfung des Jahresabschlusses des TU verzichtet werden. Allerdings ist die Reihenfolge zu beachten.

 

Rz. 121

Jahresabschlüsse, die unter Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift erstellt werden, können weiterhin nach § 316 HGB geprüft und nach § 325 HGB offengelegt werden, wobei sich die Aussagen im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers dann nur auf die für alle Kfl. gültigen Vorschriften der §§ 238263 HGB beziehen.[1]

 

Rz. 122

Wird von der Erleichterung des Entfallens der Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts nicht Gebrauch gemacht, so ist mit dem Abschlussprüfer ausdrücklich nur eine freiwillige Prüfung zu vereinbaren. Ohne diese ausdrückliche Vereinbarung muss der Abschlussprüfer eine Pflichtprüfung gem. §§ 316ff. HGB vornehmen, wobei das Problem auftritt, dass regelmäßig die Prüfung der Voraussetzungen der Befreiung nach § 264 Abs. 3 HGB nicht erfolgen kann. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk ist dann nur möglich, wenn für den Abschlussprüfer keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die voraussichtliche Erfüllung der Voraussetzungen sprechen.[2]

[1] Vgl. IDW PH 9.200.1.
[2] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz 234.

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